Rz. 2
§ 45 ist die zentrale Schutzvorschrift für den Schutz von Minderjährigen in Einrichtungen, z. B. in Kindertagesstätten oder Heimen. Sie stellt sicher, dass das Kindeswohl in der Einrichtung gewährleistet ist, an erster Stelle, indem nach Abs. 1 Satz 1 der Betrieb einer solchen Einrichtung grundsätzlich (Ausnahmen enthält Abs. 1 Satz 2) unter einem sog. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt steht. Das heißt, dass der Betrieb einer solchen Einrichtung zunächst verboten ist (Ordnungswidrigkeit oder Straftat nach §§ 104 f.), wenn nicht der zuständige Jugendhilfeträger (vorher) eine entsprechende Betriebserlaubnis erteilt hat. Der Jugendhilfeträger hat die Erlaubnis nach Abs. 2 zu erteilen, wenn das Kindeswohl in der Einrichtung gewährleistet ist, insbesondere weil der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind. Daneben ist die Integration der Minderjährigen zu unterstützen und die gesundheitliche Vorsorge darf nicht erschwert werden; schließlich ist die Beteiligung der Minderjährigen sicherzustellen. Ferner hat der Jugendhilfeträger sein Vorgehen mit anderen Behörden abzustimmen, sofern auch diese Aufsichtskompetenzen nach anderen Rechtsvorschrift haben. Der Begriff der Einrichtung wird im durch das KJSG eingeführten § 45a legal definiert.
Rz. 3
Auch nach der Erlaubniserteilung unterliegt der Einrichtungsbetrieb der Aufsicht der Jugendhilfe, wobei §§ 46 bis 48 ergänzende Regelungen enthalten. Zunächst soll der zuständige Jugendhilfeträger entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles gemäß § 46 örtlich prüfen, ob in der Einrichtung weiterhin das Wohl der Minderjährigen gewährleistet ist. Ergänzend hierzu hat der Einrichtungsträger dem zuständigen Jugendhilfeträger nach § 47 die dort festgehaltenen Umstände mitzuteilen. Zeigen sich nach der Erteilung der Betriebserlaubnis Mängel, so hat der zuständige Jugendhilfeträger den Einrichtungsträger nach Abs. 6 Satz 1 zu beraten; er kann nach Abs. 4 Satz 2 auch nachträglich Auflagen erteilen. Beides muss er nach Abs. 6 Satz 2 oder 4 unter Beteiligung des Sozialhilfeträgers tun, sofern Auswirkungen auf Entgelte oder Vergütungen nach § 75 SGB XII bestehen. Schließlich kann der Jugendhilfeträger dem Träger der Einrichtung die Beschäftigung einzelner Mitarbeiter nach § 48 untersagen. Kann der Mangel (die Gefährdung) nicht beseitigt werden, so hat der Jugendhilfeträger die Erlaubnis nach Abs. 7 Satz 1 zurückzunehmen oder zu widerrufen.