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Grundsätzlich ist der Träger einer Einrichtung, in der Minderjährige ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, nach Abs. 1 Satz 1 erlaubnispflichtig. Es handelt sich um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Gusy, JA 1981 S. 80). Träger einer Einrichtung kann sowohl eine natürliche Person als auch eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder auch eine Personengemeinschaft sein (Busse, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 45 Rz. 29 m. w. N.). Auch staatliche Träger sind erlaubnispflichtig (Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, § 45 Rz. 13). Der Begriff der Einrichtung ist in dem mit dem KJSG eingeführten § 45a gesetzlich definiert. Auf diese Vorschrift verweist Abs. 1 Satz 1.

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