Rz. 5

Nach Abs. 1 Satz 2 sind einige Einrichtungen vom Erlaubnisvorbehalt freigestellt. Die dort genannten Einrichtungen können also ohne Erlaubnis betrieben werden.

Satz 2 Nr. 1 befreit Jugendfreizeiteinrichtungen, Jugendbildungseinrichtungen, Jugendherbergen und Schullandheime von der Erlaubnispflicht. Jugendfreizeiteinrichtungen und Schullandheime werden dabei erlaubnisfrei gestellt, weil sie bereits der Kontrolle nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen. Bei Jugendherbergen besteht kein Schutzbedürfnis, das einen Erlaubnisvorbehalt rechtfertigen würde, weil sich Minderjährige dort regelmäßig nur vorübergehend aufhalten (BT-Drs. 11/5948 S. 84). Gleiches gilt für Jugendbildungseinrichtungen. In Schullandheimen halten sich vorübergehend Schulklassen auf. Sie werden von den Lehrkräften beaufsichtigt, die dafür Verantwortung tragen.

Nach Satz 2 Nr. 2 können Schülerheime ohne Erlaubnis betrieben werden, sofern wegen der landesrechtlichen Schulaufsicht eine ausreichende Kontrolle sichergestellt ist.

Satz 2 Nr. 3 stellt solche Einrichtungen erlaubnisfrei, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben (vgl. § 2) für Minderjährige wahrnehmen und einer entsprechenden gesetzlichen Aufsicht unterliegen. Mit anderweitiger gesetzlicher Aufsicht ist eine solche gemeint, die ebenfalls das Wohl der Minderjährigen sicherstellt, z. B. die Aufsicht über die Unterbringung in Heimen des Arbeitgebers nach § 30, § 51 JArbSchG (BT-Drs. 11/5948 S. 84).

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