Rz. 10
Nr. 2 stellt auf die räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen in Relation zu Zweck und Konzeption der Einrichtung ab. Zu den räumlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung gehört die Beachtung und kontinuierliche Prüfung der baulichen und technischen Sicherheit der Räumlichkeiten. Die maßgeblichen Vorschriften enthalten die Bauordnungen sowie die Brandschutzregelungen der Länder (vgl. dazu: Bay VGH, Beschluss v. 5.11.2009, 12 ZB 08.1533). Hinzu kommt eine Fülle von untergesetzlichen Vorgaben an die technische Ausstattung der Räume. Zu berücksichtigen sind weiter spezifische landesrechtliche Bestimmungen für die jeweilige Art der Einrichtung, etwa für den Betrieb von Kindertagesstätten. Diese Vorschriften und Regelungen sind zunächst einmal von den dafür zuständigen Landesbehörden zu beachten. Auf die Prüfungsergebnisse dieser Behörden darf der Träger der Einrichtung Bezug nehmen (Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, § 45 Rz. 56). Die Einrichtung muss unter Berücksichtigung ihres Zwecks über ausreichende und geeignete Räumlichkeiten verfügen, die insbesondere dem Bewegungs- und Rückzugsbedürfnis von Kindern und Jugendlichen Rechnung tragen; werden Kleinkinder betreut, so müssen Schlafgelegenheiten vorhanden sein. Das je nach Einrichtungszweck erforderliche Sachmaterial, insbesondere Spiel- und Beschäftigungsmaterial, muss vorhanden sein.
Rz. 11
Ebenso wie bei den räumlichen Voraussetzungen steht auch bei den Anforderungen an die fachlichen Voraussetzungen die Sicherheit der betreuten Kinder und Jugendlichen im Fokus. Deren Schutz vor physischen und psychischen Gefährdungen muss durch Fachkräfte gewährleistet sein, wobei in der Kommentarliteratur beispielhaft Gefahren durch Jugendsekten und Psychogruppen genannt werden (Mörsberger, in: Wienser, SGB VIII, § 45 Rz. 57). Abgesehen von der Einhaltung von Mindeststandards und von Gefahrenabwehr ist bei der Prüfung des Antrags auf Betriebserlaubnis die Selbständigkeit der Träger der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten (§ 4 Abs. 1 Satz 2). Ebenso wie bei den personellen Voraussetzungen hat die persönliche Eignung der in der Einrichtung tätigen Personen besondere Bedeutung. Sie muss am Schutzzweck und an der fachlichen Ausrichtung der Einrichtung orientiert sein. In Einrichtungen mit pädagogischer und ggf. therapeutischer Zielsetzung müssen Fachkräfte tätig sein, deren pädagogische oder therapeutische Fähigkeiten durch eine staatlich anerkannte Ausbildung und Prüfung zu belegen sind (Hauck/Noftz/Stähr, SGB VIII, § 45 Rz. 26). Sofern den Kräften Erziehungsfunktionen übertragen werden, können sie nur dann als geeignete Kräfte angesehen werden, wenn sie für ihre besondere Erziehungsaufgabe aus- oder fortgebildet sind und sich charakterlich und menschlich dafür eignen (Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, § 45 Rz. 60).
Rz. 12
Über die Voraussetzungen der Eignung des Personals kann der überörtliche Jugendhilfeträger Vereinbarungen mit den Einrichtungsträgern anstreben. Diese Möglichkeit besteht weiterhin trotz des Wegfalls der ausdrücklichen Regelung in Abs. 2 Satz 4 a. F. (Mörsberger, JAmt 2011 S. 561, 563). Er kann insbesondere Vereinbarungen zu den Betreuungskräften treffen, die über keine pädagogische Ausbildung verfügen, aber gleichwohl aufgrund ihrer Erfahrungen und Fähigkeiten den Anforderungen genügen. Solche Vereinbarungen entspringen dem Grundsatz partnerschaftlicher Zusammenarbeit nach § 4 Abs. 1 (Lakies, NDV 1991 S. 226, 227).
Rz. 13
Der Träger muss die wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen. Seine wirtschaftliche Situation ist zu prüfen, nicht hingegen die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Einrichtung. Ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Trägers der Einrichtung gering bzw. verfügt er über zu geringe Mittel, um dauerhaft den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen, besteht die Gefahr, dass die Einrichtung nicht kindeswohlgerecht geführt wird oder im Extremfall aufgrund der Insolvenz des Trägers geschlossen werden muss (Bay. VGH, Beschluss v. 24.7.2017, 12CE 17.704).
Rz. 14
Ferner müssen die personellen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllt sein. Diese Voraussetzung ist für eine Vielzahl unterschiedlicher Einrichtungen zu prüfen. Infolge dessen sind unterschiedliche Anforderungen an die Anzahl, die Qualifikation und die sonstigen Kriterien der Eignung der in der Einrichtung beschäftigten Personen zu stellen. Grundsätzlich ungeeignet und ausgeschlossen von einer Tätigkeit in einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung sind Personen, die wegen eines der in § 72a Abs. 1 Satz 1 genannten Delikte vorbestraft sind. Insoweit besteht bereits nach § 72a ein Beschäftigungsverbot für den Träger der Einrichtung. Die personelle Mindestausstattung ist sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht am Einrichtungszweck zu messen unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstän...