Rz. 19

Beurteilungsmaßstab für diese Eignungsprüfung ist die nach Abs. 3 Nr. 1 vom Einrichtungsträger mit dem Antrag vorzulegende Konzeption der Einrichtung (Leistungsbeschreibung; BT-Drs. 15/5616 S. 26). Diese Konzeption ist dahingehend zu prüfen, ob die Einrichtung Mindeststandards erfüllt (BT-Drs. 17/6256 S. 23). Optimale Bedingungen kann der Jugendhilfeträger nicht einfordern, weil er lediglich den Auftrag hat, Gefahren für das Kindeswohl abzuwehren (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 16.3.2000, 16 A 4169/98 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 24.3.1998, 9 S 967/96). Mit der Konzeption muss der Einrichtungsträger ferner nachweisen, welche Maßnahmen er zur Qualitätsentwicklung und -sicherung beabsichtigt. Diese müssen abgestimmt auf den Aufenthalt und die Betreuung von Minderjährigen im jeweiligen Einrichtungstyp entwickelt werden. Hierzu zählen auch Instrumente zur Sicherung der Rechte von Minderjährigen und ihren Schutz vor Gewalt, insbesondere auch für die Prävention von Machtmissbrauch sowie für die Intervention bei Verdacht auf Grenzverletzungen (BT-Drs. 17/6256 S. 24). Daneben sind die ebenfalls bei der Antragstellung einzureichenden Ausbildungsnachweise und Führungszeugnisse nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 BZRG zu prüfen, insbesondere soweit es um die personellen/fachlichen Voraussetzungen geht.

 

Rz. 20

Mit dem KJSG wird der Träger der Einrichtung mit der Antragstellung zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung verpflichtet. Diese Aufzeichnungen sollen es ermöglichen zu ermitteln, ob sich Missstände abzeichnen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Aufrechterhaltung der Kindeswohlgewährleistung in der jeweiligen Einrichtung auswirken. So lässt sich aus Arbeitszeiten und Dienstplänen der Fachkräfteeinsatz nach vollziehen. Aufgrund der Belegungsdokumentation kann nachvollzogen werden, ob die Einrichtung den Vorgaben entsprechend belegt oder aber überbelegt wird. Aus den Unterlagen zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen kann im Bedarfsfall abgeleitet werden, ob diese (weiterhin) eine ordnungsgemäße Führung ermöglichen oder dieser aufgrund finanzieller Engpässe, die mit qualitativen Einschnitten in der Leistungserbringung verbunden sein können, entgegenstehen. Über die Nachweispflicht in Nr. 3 wird bereits bei der Prüfung der Erteilung der Betriebserlaubnis sichergestellt, dass entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um nötigenfalls einer Pflicht zur Vorlage der für die laufende Prüfung nach Erteilung gemäß § 46 Abs. 1 erforderlichen Unterlagen nachkommen zu können (BT-Drs. 19/26107 S. 99). Die Aufzeichnungspflichten sollen sich auf einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren erstrecken. Im Einzelfall kann sich – abhängig von der Art der Unterlagen im Einzelfall und von den Besonderheiten des jeweiligen Einrichtungsbetriebes – eine längere Aufbewahrungspflicht ergeben. Die Regelungen zu Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sind auch auf bestehende Einrichtungen mit wirksamen Betriebserlaubnissen anzuwenden (BT-Drs. 19/26107 S. 100).

 

Rz. 21

Gemäß Abs. 3 Nr. 2 hat der Einrichtungsträger hinsichtlich der Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und die Prüfung aufgabenspezifischer Ausbildungsnachweise und Führungszeugnisse nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind. Die scheinbar umständliche Formulierung hat ihren Grund darin, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Betriebserlaubnis die Nachweise und Führungszeugnisse noch nicht vorliegen können, weil das Personal erst nach Erlaubniserteilung eingestellt werden kann.

 

Rz. 22

Für die Erlaubniserteilung ist nach § 85 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 und 5 in sachlicher Hinsicht der überörtliche Jugendhilfeträger bzw. die nach Landesrecht bestimmte Behörde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich danach, in wessen Bereich die Einrichtung gelegen ist (§ 87a Abs. 2). Die Betriebserlaubnis sollte in Schriftform erteilt werden. Vor der Versagung der Erlaubnis ist der Antragsteller gemäß § 24 SGB X anzuhören.

 

Rz. 23

Die Erlaubnis ist an den "Betrieb der Einrichtung" gebunden, und zwar so wie die Einrichtung zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung strukturiert war. Nicht jede Änderung, aber gravierende Änderungen in der Struktur und im Betrieb der Einrichtung führen zum Erlöschen der Erlaubnis und erfordern die Beantragung einer neuen Erlaubnis. Die Ausdehnung der Betreuungszeit von einer Vormittagsbetreuung zur Ganztagsbetreuung stellt noch keine so gravierende Änderung des Betriebs einer Kindertagesstätte dar, die eine neue Betriebserlaubnis erforderlich machen würde (OVG Münster, Beschluss v. 27.11.2007, 12 A 4697/06; OVG Lüneburg, Urteil v. 3.9.2019, 10 LC 13/18). Hingegen darf die personelle Ausstattung und die positive Eignungsfeststellung des Leitungs- und Betreuungspersonals einer Jugendhilfeeinrichtung nicht erst nachträglich durch Nebenbestimmungen über generelle Mindestanforderungen an die Eignung ersetzt werden (OVG Münster, a. a. O.). Sie m...

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