Rz. 25
In Abhängigkeit von der Ausgestaltung der Betreuung kann die Einrichtung neben dem kinder- und jugendhilferechtlichen Regime auch der Aufsicht einer weiteren Behörde unterliegen. Dann hat die Erlaubnisbehörde (Landesjugendamt) ihr Vorgehen nach Abs. 5 Satz 1 mit der für die andere Aufsicht zuständigen Behörde abzustimmen, um widersprüchliche Entscheidungen oder Vorgehensweisen zu vermeiden (BT-Drs. 11/5948 S. 84).
Rz. 26
Abstimmungsbedarf besteht mit Gesundheits-, Bau-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und Brandschutzbehörden, deren Kompetenzen sich naturgemäß mit der Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe überschneiden. Instruktiv ist insoweit eine Entscheidung des OVG Hamburg (Beschluss v. 5.11.2020, 2 Bs 156/20). Eine Kindertageseinrichtung, die den Nachweis für eine kindgerechte Außenspielfläche von zweckentsprechender Größe erbringen möchte, um die räumlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb der Einrichtung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 zu erfüllen, will einen öffentlichen Kinderspielplatz dafür nutzen. Diese Nutzung überschreitet den Gemeingebrauch, weil sie die Allgemeinheit von der Nutzung der öffentlichen Kinderspielplätze insoweit ausschließt, als es um die nach § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 erforderliche Größe der Außenspielfläche der Einrichtung geht, die zur Gewährleistung des Wohls der dort betreuten Kinder allein diesen zur Verfügung zu stehen hat. Dieser Sondergebrauch von öffentlichen Spielplätzen durch eine Kindertageseinrichtung stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar und bedarf der Genehmigung durch die nach Bauordnungsrecht zuständige Behörde.
Rz. 27
Abs. 5 Satz 2 normiert eine Hinweispflicht, wonach die Landesjugendämter den Einrichtungsträger auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften aufmerksam zu machen haben. Eine solche Abstimmungs- und Hinweispflicht kann z. B. ausgelöst werden, wenn jemand in dem von ihm betriebenen Heim nicht nur Minderjährige, sondern auch pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufnehmen möchte (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG). Denn dann besteht neben der nach § 45 erforderlichen Betriebserlaubnis eine Anzeigepflicht nach § 12 Abs. 1 HeimG gegenüber der nach Landesrecht zuständigen (anderen) Behörde. Ferner sind die Anforderungen an den Betrieb eines Heimes aus § 11 HeimG zu erfüllen. Hierauf ist der Träger bereits in der Planungsphase hinzuweisen (BT-Drs. 11/5948 S. 85).