Rz. 33
Gegen die Versagung der Betriebserlaubnis kann der Einrichtungsträger gemäß § 68 VwGO Widerspruch und bei Erfolglosigkeit gemäß § 42 Abs. 1 VwGO Verpflichtungsklage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erheben.
Gemäß Abs. 7 Satz 4 haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis keine aufschiebende Wirkung. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch Bundesgesetz (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat zur Folge, dass der Bescheid über die Rücknahme oder den Widerruf (die Aufhebung) sofort vollziehbar ist. Das wiederum hat zur Folge, dass die Schließung der Einrichtung mit Mittel des Verwaltungszwanges (z. B. Bußgeld) durchgesetzt werden kann. Der Einrichtungsträger kann dies nur dadurch vermeiden, dass er zeitgleich oder ggf. schon vor Erhebung der Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht beantragt, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Das Gericht wird nur dann die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rücknahme oder des Widerrufs bestehen, wenn dem Antragsteller unzumutbare irreparable Nachteile drohen oder wenn kein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs besteht. Ein solcher Anordnungsantrag kann – muss aber nicht – zuvor auch nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO beim zuständigen Jugendhilfeträger gestellt werden.
Rz. 34
Ist die Betriebserlaubnis mit einer Nebenbestimmung versehen, so kann diese nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens selbständig (also ohne die Betriebserlaubnis im Übrigen) mit der Anfechtungsklage angefochten werden, wenn es sich nicht um einen untrennbaren Bestandteil der Erlaubnis, sondern um eine Regelung mit eigenem Schicksal handelt. Das ist z. B. die Anordnung, dass eine zweite Fachkraft einzusetzen ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 20.3.2000, 16 A 4169/98). Sind indes Betriebserlaubnis und Nebenbestimmung untrennbar verbunden (Gedanke der Wesensänderung des Betriebskonzeptes), so ist nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Betriebserlaubnis ohne Nebenbestimmungen zu erheben; das gilt auch bei einer sog. modifizierenden Auflage (vgl. Rz. 24).
Gegen die Erteilung der Betriebserlaubnis können Dritte – mangels Betroffenheit – keine Rechtsmittel einlegen; auch nicht der Sozialhilfeträger unter Hinweis darauf, dass er Kostenträger für die Einrichtung ist (VG Würzburg, Urteil v. 17.4.2002, W 3 00.1178).
Die vorgenannten Gerichtsverfahren sind nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei, da sie der Jugendhilfe i. S. d. § 188 Satz 1 VwGO unterfallen; mit Jugendhilfe ist das (gesamte) Sachgebiet des materiellen Rechts, hier das SGB VIII, gemeint (OVG Niedersachsen, Beschluss v. 21.3.1999, 12 O 1998/99).