Rz. 2

Die Vorschrift dient dem Schutz von Minderjährigen in Einrichtungen. Sie ergänzt gemeinsam mit §§ 47 f. die in § 45 geregelte Betriebserlaubnis. Nach deren Erteilung soll das Landesjugendamt nach Abs. 1 Satz 1 örtlich prüfen, ob das Kindeswohl in der Einrichtung weiterhin gewährleistet ist. Ziel dieser Prüfung ist die Klärung der Frage, ob ein weiteres Tätigwerden erforderlich ist, insbesondere eine Beratung, ggf. aber auch eine Rücknahme oder ein Widerruf der Erlaubnis bis hin zur Inobhutnahme der Minderjährigen nach § 42. Bei dieser örtlichen Prüfung sollen der Einrichtungsträger nach Abs. 1 Satz 2 mitwirken und das örtliche Jugendamt und ein zentraler Träger der freien Jugendhilfe nach Abs. 1 Satz 3 beteiligt werden. Absatz 2 regelt die Befugnisse während der Überprüfung.

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