2.1 Voraussetzungen und Intensität der Prüfung
Rz. 3
Der in Abs. 1 Satz 1 festgeschriebene Prüfauftrag ("soll") gilt nur für erlaubnispflichtige Einrichtungen. Denn der zuständige Jugendhilfeträger soll nach den Gegebenheiten des Einzelfalles prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis weiterbestehen. Dieser Überwachungsauftrag bedeutet aber keine permanente, allumfassende Kontrolle jeder erlaubnispflichtigen Einrichtung. Häufigkeit und Ausmaß der Überprüfung sind vielmehr nach den Erfordernissen des Einzelfalles zu bestimmen; sie hat im Gegensatz zur Vorgängervorschrift in § 78 Abs. 5 JWG nicht regelmäßig zu erfolgen. Es soll Aufgabe der zuständigen Behörde sein, den Prüfbedarf zu ermitteln, der nicht auf "Verdachtsfälle" begrenzt ist, sich aber auch und insbesondere bei anlasslosen Prüfungen am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz messen lassen muss. Kriterien hierfür können die Aufgabenstellung der Einrichtung oder die Einhaltung von Absprachen oder Auflagen in der Vergangenheit sein (BT-Drs. 19/26107 S. 103.
Rz. 4
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit ist gemäß Abs. 1 Satz 2 einerseits zu würdigen, dass der Staat in der Pflicht steht, das Kindeswohl zu schützen (§ 8a). Andererseits muss staatliche Überwachung stets verhältnismäßig erfolgen (BT-Drs. 11/5948 S. 83) unter Einbeziehung des Überwachungszwecks, der hier in der Überprüfung des Fortbestandes der Erlaubnisvoraussetzungen liegt. Hieraus folgt für Häufigkeit, Art und Umfang der Prüfung, dass diese durch einen konkreten Anlass gerechtfertigt, also verhältnismäßig sein muss. Dies hängt wiederum davon ab, welches abstrakte Gefährdungspotenzial die Einrichtung mit sich bringt; die Schwelle liegt bei einer Einrichtung mit intensiverem Betreuungsangebot (z. B. Kleinkinder oder behinderte Minderjährige) beispielsweise niedriger als bei einer, in der Jugendliche lediglich untergebracht sind. Ein konkreter Anlass für eine örtliche Prüfung kann insbesondere gegeben sein, wenn es zu größeren Personalveränderungen (BVerwG, Beschluss v. 8.7.1986, 5 B 38/85), einem Austausch der Leitung oder zu Veränderungen der Gruppenstruktur gekommen ist (Lakies, NDV 1991 S. 226, 228) oder eine Beschwerde vorliegt (LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 7.2.2007, 6 Sa 279/05).
Rz. 5
Auch die Intensität der Prüfung ist jeweils einzelfallabhängig unter Berücksichtigung des "Gefahrenpotenzials" der Einrichtung zu bestimmen. Je höher das Schutzbedürfnis der Minderjährigen ist, desto intensiver hat die Prüfung zu erfolgen. Sie erstreckt sich allgemein auf alle Aspekte, die für die Erteilung der Betriebserlaubnis von Relevanz waren, also insbesondere auf personelle/fachliche Gesichtspunkte (geeignete Betreuungskräfte, Integration), aber auch räumliche, sächliche, gesundheitliche, hygienische und wirtschaftliche Aspekte.
2.2 Zuständigkeit und Beteiligung Dritter
Rz. 6
Für die örtliche Prüfung ist nach § 85 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 und 5 in sachlicher Hinsicht das Landesjugendamt bzw. die nach Landesrecht bestimmte Behörde zuständig. Ferner sollen an der örtlichen Prüfung nach Abs. 1 Satz 3 sowohl das örtliche Jugendamt als auch ein zentraler Träger der freien Jugendhilfe beteiligt werden, was eine rechtzeitige Abstimmung des Prüftermins erforderlich macht (Lakies, a. a. O.). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich jeweils danach, in wessen Zuständigkeitsbereich die Einrichtung gelegen ist, § 87a Abs. 2 und 3.
Rz. 7
Die Mitwirkungspflicht des Trägers der Einrichtung, die zuvor in Abs. 1 Satz 2 geregelt war, ist mit der Novellierung durch das KJSG nunmehr in Abs. 1 Satz 4 normiert. Der Träger hat alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die zunächst im Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/26107 S. 99) in § 45 Abs. 3 Nr. 3 vorgesehene Auflistung der Aufzeichnungen ist nicht in das Gesetz übernommen worden. Den Vorschlägen des Bundesrates entsprechend hat der Gesetzgeber es als ausreichend erachtet, den Nachweis einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung im Rahmen der nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 vorzulegenden Konzeption zu führen. Zielführender im Hinblick auf die Gewährleistung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung soll vielmehr eine Ausweitung der laufenden Pflichten des Trägers von betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen zur Dokumentation und Aufbewahrung sein, zumal damit auch das Instrumentarium der erlaubniserteilenden Behörde in aufsichtsrechtlicher und beratender Hinsicht erweitert wird und eine Konkretisierung des Umfangs der Prüfung nach § 46 einhergeht (BT-Drs. 19/28870 S. 105).
2.3 Örtliche Prüfung
Rz. 8
Der Mit dem KJSG eingefügte Abs. 2 stellt klar, dass weder ein konkreter Anlass im Sinne eines Verdachtsfalles noch eine Anmeldung für eine rechtmäßige örtliche Prüfung erforderlich ist. Gleichwohl gilt das örtliche Prüfungsrecht nicht uneingeschränkt. Insbesondere ist der Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
2.4 Befugnisse während der Prüfung
Rz. 9
Die örtliche Prüfung bedingt regelmäßig, dass die Einrichtung selbst (samt Grundstück) betreten werden muss. Hierbei sind die Vorgaben aus Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnu...