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Der Mit dem KJSG eingefügte Abs. 2 stellt klar, dass weder ein konkreter Anlass im Sinne eines Verdachtsfalles noch eine Anmeldung für eine rechtmäßige örtliche Prüfung erforderlich ist. Gleichwohl gilt das örtliche Prüfungsrecht nicht uneingeschränkt. Insbesondere ist der Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

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