2.1 Meldepflichten bei Betriebsaufnahme
Rz. 3
Die Vorschrift enthält einrichtungsbezogene Meldepflichten, die für alle erlaubnispflichtigen Einrichtungen i. S. d. § 45 gelten. Zur Meldung verpflichtet wird aber nicht die einzelne Einrichtung, sondern ihr jeweiliger Träger. Dieser steht zunächst nach Satz 1 Nr. 1 in der Pflicht, die Betriebsaufnahme unverzüglich anzuzeigen. Unverzüglich heißt entsprechend § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern. Mit der Betriebsaufnahme sind ferner weitere grundlegende einrichtungsbezogene Angaben zu machen, damit geprüft werden kann, ob die Betriebsaufnahme von der Erlaubnis gedeckt wird: Name und Anschrift des Einrichtungsträgers, Art (Zweckbestimmung) und Standort der Einrichtung, die Zahl der verfügbaren Plätze sowie die Namen und die berufliche Ausbildung (Abschlussprüfungen und Datum) des Leiters und aller Betreuungskräfte (nicht nur der Fachkräfte, BT-Drs. 11/5948, S. 138). Diese Pflicht beinhaltet nach dem eindeutigen Wortlaut nicht die Mitteilung über Name und Ausbildung hinausgehender Personalien, insbesondere nicht die Vorlage von Personalunterlagen oder von polizeilichen Führungszeugnissen (Lakies, NDV 1991 S. 226, 229 f.); Letzteres ist aber in § 72a i. d. F. des BKiSchG vorgesehen.
2.2 Meldepflichten nach Betriebsaufnahme
Rz. 4
Für die Zeit nach der Betriebsaufnahme begründet zunächst Satz 2 die Pflicht, jede Änderung der in Satz 1 Nr. 1 genannten Umstände sowie der Konzeption der Einrichtung unverzüglich zu melden, damit der Fortbestand der Erlaubnisvoraussetzungen geprüft und ggf. eine örtliche Prüfung nach § 46 veranlasst werden kann. Eine solche Änderung ist beispielsweise gegeben, wenn eine Betreuungskraft ausscheidet oder eine neue eingestellt wird. Eine Änderung der Konzeption liegt etwa vor, wenn die pädagogische Grundvorstellung geändert wird.
Ergänzend ist die Zahl der belegten Plätze unabhängig von einer Änderung einmal jährlich zu melden.
Rz. 4a
Ferner sind nach Satz 1 Nr. 2 Ereignisse und Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Minderjährigen zu beeinträchtigen zu melden. Hiermit werden die Meldepflichten der Vollzeitpflege nach § 44 Abs. 4 auch für Einrichtungen festgeschrieben. Die jeweils zuständige Behörde soll dadurch in die Lage versetzt werden, auf negative Entwicklungsprozesse in einer Einrichtung rechtzeitig zu reagieren (BT-Drs. 17/6256 S. 24).
Rz. 5
Auch die bevorstehende Schließung ist unverzüglich anzuzeigen, Satz 1 Nr. 3. Dies ist der Moment, in dem die Einstellung des Einrichtungsbetriebes feststeht. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die anderweitige Unterbringung der Minderjährigen rechtzeitig veranlasst werden kann.
2.3 Zuständigkeit und Durchsetzung
Rz. 6
Für die Entgegennahme der Meldungen ist in sachlicher Hinsicht nach § 85 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 und 5 das Landesjugendamt bzw. die nach Landesrecht bestimmte Behörde zuständig. In örtlicher Hinsicht ist nach § 87a Abs. 2 entscheidend, in wessen Zuständigkeitsbereich die Einrichtung gelegen ist. Zur Durchsetzung der Meldepflichten stehen dem zuständigen Jugendhilfeträger zum einen die betriebsaufsichtlichen Kompetenzen zu (Beratung, Rücknahme und Widerruf etc.). Zum anderen kann ein Verstoß gegen die Meldepflichten mit einem Bußgeld nach § 104 Abs. 1 Nr. 3 geahndet werden.
2.4 Nachweis ordnungsgemäßer Buch- und Aktenführung
Rz. 7
Die im Rahmen der Konzeption der Einrichtung nach § 45 Abs. 3 Nr. 1 nachzuweisende ordnungsgemäße Buch- und Aktenführung wird als laufende Verpflichtung während der Betriebsführung im neu angefügten Abs. 2 geregelt. Dadurch wird das Instrumentarium der erlaubniserteilenden Behörde sowohl aufsichtsrechtlich als auch in der beratenden Funktion erweitert und der Prüfungsumfang in Bezug auf Unterlagen ebenso wie Duldungs- und Mitwirkungspflichten im Rahmen der Überprüfung der Einrichtung konkretisiert. Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen, die nicht den betriebswirtschaftlichen Teil der Buch- und Aktenführung betreffen, wird von 3 auf mindestens 5 Jahre erweitert (Satz 1). Zudem wird klargestellt, dass zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Buchführung ein Testat eines unabhängigen Steuer-, Wirtschafts- oder Buchprüfers vorgelegt werden kann. Dies reduziert auch den Verwaltungsaufwand der erlaubniserteilenden Behörde (Satz 2). Satz 3 konkretisiert den Umfang der Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht und korrespondiert insofern auch mit den in § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 geregelten Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung.
2.5 Informationsaustausch
Rz. 8
Während in Abs. 1 die schon zuvor bestehenden Meldepflichten des Einrichtungsträgers gegenüber dem überörtlichen (erlaubniserteilenden) Träger der öffentlichen Jugendhilfe normiert sind; regelt Abs. 3 gegenseitige Meldepflichten der Behörden über Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen. Die überaus vage Formulierung lässt bezweifeln, ob dies einen namhaften Informationsgewinn zeitigt.