Rz. 8

Während in Abs. 1 die schon zuvor bestehenden Meldepflichten des Einrichtungsträgers gegenüber dem überörtlichen (erlaubniserteilenden) Träger der öffentlichen Jugendhilfe normiert sind; regelt Abs. 3 gegenseitige Meldepflichten der Behörden über Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen. Die überaus vage Formulierung lässt bezweifeln, ob dies einen namhaften Informationsgewinn zeitigt.

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