0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Bereits die in § 78 JWG geregelte Heimaufsicht kannte heimbezogene Meldepflichten in Abs. 4 dieser Vorschrift. Darüber hinaus enthielt § 78a JWG kindbezogene Meldepflichten, die bei ganztägiger Betreuung von Minderjährigen unter 16 Jahren ausgelöst wurden. Diese kindbezogenen Meldepflichten dienten einerseits dem Schutz bisher nicht adoptierter Heimkinder (sog. vergessene Heimkinder), andererseits der Feststellung, ob eine (Spät-)Adoption in Betracht kommt (BT-Drs. 11/5948 S. 85). Beide Meldepflichten wurden zum 3.10.1990 bzw. 1.1.1991 zunächst in § 47 zusammengeführt, wobei Abs. 1 weitestgehend der Regelung in § 78 Abs. 4 JWG (heimbezogene Meldepflichten) entsprach, Abs. 2 und 3 der in § 78a JWG (kindbezogene Meldepflichten). Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) wurden die kindbezogenen Meldepflichten aufgehoben. Das Regelungsbedürfnis in § 47 Abs. 2 a. F. war entfallen, nachdem über § 36 Abs. 1 Satz 2 eine ausreichende Adoptionsförderung sichergestellt ist (BT-Drs. 15/3676 S. 38; kritisch: Röchling, FamRZ 2006 S. 161, 165). Ferner wurde Satz 2 durch das KICK der Änderung in § 45 (Vorlage eines Konzeptes) angepasst. Durch Art. 2 Nr. 14 BKiSchG v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2975) wurden in Satz 1 Nr. 2 die auch bei der Vollzeitpflege bestehenden Meldepflichten aufgenommen. Durch Art. 1 Nr. 38 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurden mit Wirkung zum 10.6.2021 Abs. 2 und 3 angefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift ergänzt die im Übrigen in §§ 45 f. und § 48 geregelte Betriebsaufsicht. Der Einrichtungsträger wird zur Meldung bestimmter einrichtungsbezogener Umstände verpflichtet. Mit dem KJSG wurden Abs. 2 und 3 angefügt.
2 Rechtspraxis
2.1 Meldepflichten bei Betriebsaufnahme
Rz. 3
Die Vorschrift enthält einrichtungsbezogene Meldepflichten, die für alle erlaubnispflichtigen Einrichtungen i. S. d. § 45 gelten. Zur Meldung verpflichtet wird aber nicht die einzelne Einrichtung, sondern ihr jeweiliger Träger. Dieser steht zunächst nach Satz 1 Nr. 1 in der Pflicht, die Betriebsaufnahme unverzüglich anzuzeigen. Unverzüglich heißt entsprechend § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern. Mit der Betriebsaufnahme sind ferner weitere grundlegende einrichtungsbezogene Angaben zu machen, damit geprüft werden kann, ob die Betriebsaufnahme von der Erlaubnis gedeckt wird: Name und Anschrift des Einrichtungsträgers, Art (Zweckbestimmung) und Standort der Einrichtung, die Zahl der verfügbaren Plätze sowie die Namen und die berufliche Ausbildung (Abschlussprüfungen und Datum) des Leiters und aller Betreuungskräfte (nicht nur der Fachkräfte, BT-Drs. 11/5948, S. 138). Diese Pflicht beinhaltet nach dem eindeutigen Wortlaut nicht die Mitteilung über Name und Ausbildung hinausgehender Personalien, insbesondere nicht die Vorlage von Personalunterlagen oder von polizeilichen Führungszeugnissen (Lakies, NDV 1991 S. 226, 229 f.); Letzteres ist aber in § 72a i. d. F. des BKiSchG vorgesehen.
2.2 Meldepflichten nach Betriebsaufnahme
Rz. 4
Für die Zeit nach der Betriebsaufnahme begründet zunächst Satz 2 die Pflicht, jede Änderung der in Satz 1 Nr. 1 genannten Umstände sowie der Konzeption der Einrichtung unverzüglich zu melden, damit der Fortbestand der Erlaubnisvoraussetzungen geprüft und ggf. eine örtliche Prüfung nach § 46 veranlasst werden kann. Eine solche Änderung ist beispielsweise gegeben, wenn eine Betreuungskraft ausscheidet oder eine neue eingestellt wird. Eine Änderung der Konzeption liegt etwa vor, wenn die pädagogische Grundvorstellung geändert wird.
Ergänzend ist die Zahl der belegten Plätze unabhängig von einer Änderung einmal jährlich zu melden.
Rz. 4a
Ferner sind nach Satz 1 Nr. 2 Ereignisse und Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Minderjährigen zu beeinträchtigen zu melden. Hiermit werden die Meldepflichten der Vollzeitpflege nach § 44 Abs. 4 auch für Einrichtungen festgeschrieben. Die jeweils zuständige Behörde soll dadurch in die Lage versetzt werden, auf negative Entwicklungsprozesse in einer Einrichtung rechtzeitig zu reagieren (BT-Drs. 17/6256 S. 24).
Rz. 5
Auch die bevorstehende Schließung ist unverzüglich anzuzeigen, Satz 1 Nr. 3. Dies ist der Moment, in dem die Einstellung des Einrichtungsbetriebes feststeht. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die anderweitige Unterbringung der Minderjährigen rechtzeitig veranlasst werden kann.
2.3 Zuständigkeit und Durchsetzung
Rz. 6
Für die Entgegennahme der Meldungen ist in sachlicher Hinsicht nach § 85 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4 und 5 das Landesjugendamt bzw. die nach Landesrecht bestimmte Behörde zuständig. In örtlicher Hinsicht ist nach § 87a Abs. 2 entscheidend, in wessen Zuständigkeitsbereich die Einrichtung gelegen ist. Zur Durchsetzung der Meldepflichten stehen dem zuständigen Jugendhilfeträger zum einen die betriebsaufsichtlichen Kompetenzen zu (Beratung, Rücknahme und Widerruf etc.). Zum anderen kann ein Verstoß gegen die Meldepflichten mit einem Bußgeld nach § 104 Abs. 1 Nr. 3 geahndet werden.