Rz. 3
Die Tätigkeitsuntersagung setzt zunächst voraus, dass es sich um eine Einrichtung i. S. d. § 45 Abs. 1 handelt, die erlaubnispflichtig ist (dazu: § 45 Abs. 1 Satz 2). Sie kann in Bezug auf die weitere Beschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters ausgesprochen werden, also gegenüber allen, die in der Einrichtung tätig sind. Entscheidend für die Tätigkeitsuntersagung ist das Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Mitarbeiter die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt. Die Eignungsaussage bezieht sich auch hier – wie bei der Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 45 – auf die Einhaltung von Mindeststandards und ist abhängig von den Erfordernissen der konkreten Tätigkeit. Allgemein gilt der Grundsatz, dass mit Zunahme des Anspruchs der konkreten Tätigkeit die Anforderungen an die Eignung der Kräfte wachsen, weswegen beispielsweise die Eignung bei einem Leiter anders zu beurteilen ist als bei einer reinen Beaufsichtigungskraft (Lakies, NDV 1991 S. 226, 229). Sie beinhaltet sowohl die fachliche Qualifikation als auch die persönliche Zuverlässigkeit (BT-Drs. 11/5948 S. 85). Die Frage der fachlichen Eignung hat dabei insbesondere hinsichtlich neu eingestellter Mitarbeiter Relevanz, weil sie für die anderen bereits bei der Erteilung der Betriebserlaubnis geprüft wurde. Die persönliche Zuverlässigkeit kann insbesondere durch ein Fehlverhalten des Mitarbeiters infrage gestellt sein. Für die fehlende Eignung müssen aber jeweils Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen. Hierzu reichen bloße Vermutungen nicht. Es bedarf objektiver Umstände und einer darauf gründenden Abwägung. Aus den objektiven Umständen muss sich der logische Schluss auf die fehlende Eignung (Kindswohlgefährdung) ziehen lassen, wobei mit Zunahme des drohenden Schadens die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit sinken. Dies berücksichtigend reicht der bloße, wenn auch begründete Verdacht des sexuellen Missbrauchs gegenüber einem Mitarbeiter für eine endgültige Tätigkeitsuntersagung nach § 48 nicht aus. Hier kann die Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters bis zur endgültigen Klärung der Vorwürfe aber vorläufig als nachträgliche Auflage nach § 45 Abs. 4 Satz 2 untersagt werden (OVG NRW, Beschluss v. 8.10.1992, 24 B 2679/92, Jugendwohl 1999 S. 425). Insgesamt zielt die Tätigkeitsuntersagung nach § 48 also auf eine endgültige Maßnahme (OVG NRW, a. a. O.). Sie kann ferner nur gegenüber dem Träger der Einrichtung, nicht aber gegenüber der einzelnen Einrichtung oder dem Mitarbeiter ausgesprochen werden.