Rz. 2

Das Wunsch- und Wahlrecht trägt dazu bei, das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht und die damit verbundene Grundrechtsposition der Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten. Sie beinhaltet das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen. Die Vorschrift setzt ferner das ebenfalls verfassungsrechtlich verbürgte Individualisierungsprinzip um. Sie ist im Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 zu sehen, wonach der Jugendhilfeträger ein plurales Angebot anbieten soll (vgl. dazu: OVG Schleswig-Holstein, Urteil v. 15.12.1999, 2 L 191/98). Das Wunsch- und Wahlrecht bezieht sich allein auf die Leistungen der Jugendhilfe, nicht auf die anderen Leistungen. Eine vorrangige spezielle Regelung enthält § 36 Abs. 1 Satz 3 und 4 für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche außerhalb der eigenen Familie. Ihrer Wahl und ihren Wünschen ist zu entsprechen, soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist (dazu: Hamburgisches OVG, Beschluss v. 24.10.1994, Bs IV 144/94). Während Abs. 1 das Wunsch- und Wahlrecht definiert und den Leistungsberechtigten als Adressaten zuweist, normiert Abs. 2 Umfang und Grenzen dieses Rechtes.

 

Rz. 2a

Das Wunsch- und Wahlrecht kann grundsätzlich nur als "ein" Prinzip neben anderen verstanden werden, dessen konkrete Fallbedeutung im Kollisionsfall im schonenden Ausgleich mit anderen Prinzipien bestimmt werden muss. Vor allem ergeben sich rein faktisch Beschränkungen durch die kommunale Finanzsituation, was in Abs. 2 dadurch zum Ausdruck gebracht wird, dass keine unverhältnismäßigen Mehrkosten entstehen sollen. Zudem wird das Jugendhilferecht durch die Berücksichtigung des Hilfeplans bei Wahl einer nicht an Vereinbarungen gebundenen Einrichtung von einem normativen Bedarfsbegriff geprägt, der mehr als sonst zwar dem Elternwillen verpflichtet bleibt, einer individuellen Wahlentscheidung aber eben dann entgegengehalten werden kann, wenn durch diese der Bedarf nicht, nur ungenügend oder mit unverhältnismäßigem Mittelaufwand gedeckt wird (Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 5 Rz. 13).

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