Rz. 3

Leistungsberechtigt ist die in der jeweiligen Vorschrift genannte Person. Ist ein Leistungsberechtigter in der jeweiligen Norm nicht benannt, so sollen die Träger der sozialen Rechte in der Jugendhilfe berechtigt sein. Dies sind Kinder, Jugendliche und Personensorgeberechtigte. Wenn einem oder beiden Elternteilen das Personensorgerecht nach Maßgabe von § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB entzogen wird, tritt die Person an deren Stelle. Pflegeeltern können sich auf das allgemeine Wunsch- und Wahlrecht nicht berufen, da sie nicht zu den Leistungsberechtigten i. S. d. Vorschrift gehören (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 8.5.2018, 12 A 1434/16, Rz. 35). Differieren die von mehreren Anspruchsberechtigten geäußerte Wahl und deren Wünsche, so sollte der öffentliche Träger versuchen, eine Einigung herbeizuführen. Gelingt dies nicht, so dürfte letztendlich das Kindeswohl maßgeblich sein.

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