Rz. 13
Absatz 2 Satz 2 sieht ebenso wie die spezielle Regelung in § 78b Abs. 1 vor, dass das Wunsch- und Wahlrecht grundsätzlich auf solche Einrichtungen beschränkt ist, mit denen eine Vereinbarung besteht (vgl. dazu BayVGH, Urteil v. 16.2.2005, 12 B 01.2895). Die Regelungen der Öffnungsklauseln in § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 78b Abs. 3 für den Fall, dass die Leistung in einer Einrichtung gewählt wird, mit der keine Vereinbarung besteht, sind nicht ganz gleichlautend, wiewohl sie gleichzeitig in Kraft getreten sind. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 soll der Wahl entsprochen werden, wenn die Leistungserbringung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplanes (§ 36) geboten ist. Nach § 78b Abs. 3 ist der öffentliche Träger zur Kostenübernahme nur verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist. Demnach ist Grundvoraussetzung für die Übernahme der Kosten für eine Leistung nach § 78a, dass diese Leistung geboten ist (BayVGH, Beschluss v. 24.3.2004, 12 CE 03.3203). Ist die Leistung i. S. d. § 78a im Einzelfall geboten, d. h. geeignet und erforderlich, so muss ferner auch ein Hilfeplan vorliegen, der diese Form der Leistungsgewährung vorsieht. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Kosten aber auch dann zu übernehmen, wenn weder eine Leistungs- oder Entgeltvereinbarung noch ein Hilfeplan besteht, die Leistung jedoch in keiner anderen vereinbarungsgebundenen Einrichtung erbracht werden kann (BayVGH, Urteil v. 16.2.2005, 12 B 01.2895; Niedersächsisches OVG, Urteil v. 19.3.2003, 4 LB 111/02).
Rz. 14
Der öffentliche Träger ist bei der Auswahl der Träger, mit denen eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen werden soll, an die speziellen Regelungen des SGB VIII gebunden. Auch unter dem Gesichtspunkt der Sozialraumorientierung ist eine Kontingentierung oder Budgetierung der Beteiligung freier Träger losgelöst von den Gegebenheiten des Einzelfalles weder durch den Grundsatz der Trägervielfalt aus § 3 Abs. 1, noch durch das Wunsch- und Wahlrecht aus § 5 Abs. 1 und auch nicht durch die in §§ 75, 78, 78a geregelte Ermächtigung zur Bildung von Arbeitsgemeinschaften gedeckt (OVG Berlin, Beschluss v. 4.4.2005, 6 S 415.04; OVG Hamburg, Beschluss v. 1.10.2004, 4 Bs 388/04). Vielmehr kommt in Betracht, dass eine solche Voauswahl gegen diese Vorschriften verstößt. Sie verletzt mangels gesetzlicher Rechtfertigung das Grundrecht der nicht zum Zuge kommenden freien Träger aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. § 3 Rz. 8).