Rz. 3

Die Pflicht des Jugendamtes zur Unterstützung des Familiengerichts bezieht sich auf alle Maßnahmen der Personensorge von Kindern und Jugendlichen. Es handelt sich hierbei um eine andere Aufgabe i. S. d. § 2 Abs. 3. Die Unterstützungspflicht geht über die Mitwirkungspflicht nach Abs. 1 Satz 2 schon begrifflich, aber auch inhaltlich hinaus. Dem Inhalt und dem Umfang nach wird die Unterstützungspflicht in Abs. 2 nur in Kernbereichen beispielhaft umrissen. Der Gesamtbereich wird durch den Begriff der Personensorge gekennzeichnet. Die Personensorge ist neben der Vermögenssorge Teil der elterlichen Sorge. Sie umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen (§ 1631 Abs. 1 Satz 1 BGB, vgl. dazu Komm. zu § 17). Eine Unterstützungspflicht bei Maßnahmen, die die Vermögenssorge betreffen, beispielsweise im Falle notwendig werdender familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindesvermögens (§ 1667 BGB) besteht hingegen nicht.

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