Rz. 7

Das Ersetzungsverfahren gehört gemäß § 186 Nr. 2 FamFG zu den Adoptionssachen. Das Familiengericht entscheidet über den Ersetzungsantrag unter Beteiligung des Jugendamtes und dessen Anhörung (§§ 188, 194 FamFG) in einem Zwischenverfahren. Es führt dazu die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durch und erhebt die geeignet erscheinenden Beweise.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge