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Das erste Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich aus dem Jahre 1871 enthielt lediglich einige Sondervorschriften für Verfahren gegen junge Menschen. Im Übrigen fanden die allgemeinen Vorschriften Anwendung. Die Erkenntnis, dass auf die Straffälligkeit junger Menschen mit anderen Sanktionen und in einem besonders ausgestalteten Verfahren zu reagieren ist, hat erst etwa 50 Jahre später zu Gesetzesänderungen geführt. Im Februar 1923 ist das erste Reichsjugendgerichtsgesetz mit seinem besonderen Sanktionssystem und der Verpflichtung zur Einrichtung spezieller Jugendgerichte in Kraft getreten. Etwa zeitgleich war bereits einige Monate zuvor im Juli 1922 das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz erlassen worden. In diesem Gesetz waren der Aufbau und die Zuständigkeiten der Jugendwohlfahrtsbehörden und deren Aufgaben, darunter auch die Jugendgerichtshilfe (JGH) erstmals benannt. Seither sind das Jugendstrafrecht und die Jugendhilfe miteinander verzahnt.

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