Rz. 10
In Abs. 1 Satz 1 ist die Mitwirkungspflicht der Jugendgerichtshilfe normiert, und zwar ausdrücklich nur nach Maßgabe der § 38 JGG und § 50 Abs. 3 Satz 2 JGG. Darüber hinaus ist im JGG die Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe auch noch in weiteren Bestimmungen verankert, und zwar in § 43 Abs. 1 Satz 4 § 70 Satz 1 § 72a und § 93 Abs. 3 JGG. Diese Vorschriften gelten gemäß §§ 107ff. JGG in allen Verfahren gegen Heranwachsende entsprechend.
Rz. 11
Durch die Vorschriften des JGG wird die für das gesamte Verfahren geltende Mitwirkungspflicht im Einzelnen konkretisiert. Die wichtigsten Grundsätze enthält § 38 JGG. Die Kernaufgabe der Jugendgerichtshilfe wird in § 38 Abs. 2 Satz 1 JGG definiert. Danach bringen die Vertreter der Jugendgerichtshilfe aufgrund ihrer besonderen Fachlichkeit die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Zur Erfüllung dieser Aufgabe unterstützen die Vertreter der Jugendgerichtshilfe die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten und äußern sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind (§ 38 Abs. 2 Satz 2 JGG).
Rz. 12
Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 JGG ist die Jugendgerichtshilfe im gesamten Verfahren gegen einen Jugendlichen und einen Heranwachsenden heranzuziehen. Dies soll nach § 38 Abs. 3 Satz 2 JGG so früh wie möglich geschehen. Die Mitwirkungspflicht dauert bis zur Erledigung der Vollstreckung. Der Umfang der Mitwirkung bestimmt sich jeweils nach den Besonderheiten des Einzelfalles und dem Verfahrensstadium (s. u.).
Besondere Prüfungs- und Unterrichtungspflichten enthält Abs. 2 im Zusammenhang mit der vorrangigen Durchführung des Diversionsverfahrens. Diese Pflichten belegen die große Bedeutung der Diversion im Jugendverfahren und spiegeln den im gesamten JGG geltenden Grundsatz, dass stets zunächst die mildere Maßnahme zu prüfen ist (§§ 5, 13 JGG), wider.
Rz. 12a
Die fallübergreifende Zusammenarbeit der Jugendhilfe mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt, ist in § 81 abschließend geregelt. Nach § 81 Nr. 3 und Nr. 10 sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insbesondere zur Zusammenarbeit mit den Jugend- und Familiengerichten, den Staatsanwaltschaften sowie den Polizeibehörden verpflichtet. Auch einzelfallbezogene Kooperationen sind bereits vor Inkrafttreten des KJSG möglich bzw. konkret vorgesehen.
Mit der Ergänzung in Abs. 1 Satz 2 und 3 durch das KJSG wird klargestellt, dass die Mitwirkung des Jugendamtes im jugendstrafrechtlichen Verfahren über die bereits jetzt nach dem Gesetz erforderliche grundlegende Zusammenarbeit mit Jugendgericht und Jugendstaatsanwaltschaft hinaus i. d. R. auch die Kooperation im Einzelfall mit anderen öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Stellen umfasst, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation des jungen Menschen auswirkt, soweit dies zur Erfüllung der damit verbundenen Aufgabe notwendig ist. Dadurch soll dem zurückhaltenden Gebrauch in der praktischen Umsetzung einer umfassenderen behördenübergreifenden einzelfallbezogenen Zusammenarbeit entgegengewirkt werden.