Rz. 31

Die wichtigste Aufgabe des Vertreters der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung ist die Berichterstattung. Nach Nr. 1 der Richtlinien zu § 38 JGG wirken Staatsanwaltschaft und Gericht darauf hin, dass der Bericht unter Verzicht auf Ausführungen zur Schuldfrage ein Bild von der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt der beschuldigten Person ergibt. Auch ist anzugeben, auf welchen Informationen der Bericht beruht und ob Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen (Abs. 2). Ist eine geeignete Leistung der Jugendhilfe bereits eingeleitet oder gewährt worden, kann das Gericht noch in der Hauptverhandlung prüfen, ob diese Leistung eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 47 JGG ermöglicht.

 

Rz. 32

Grundlagen für die Erstellung des Berichts sind der persönliche Kontakt mit dem Jugendlichen oder Heranwachsenden, Informationen durch dritte Personen und sonstige Erkenntnisse. Nach § 61 Abs. 3 gelten für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten durch das Jugendamt bei der Mitwirkung im Jugendstrafverfahren die Vorschriften des JGG. Die Bestimmungen des JGG gehen den sonstigen datenschutzrechtlichen Regelungen des SBG VIII als speziellere Regelungen vor. Die bekannt gewordenen Daten dürfen aufgrund des gesetzlichen Auftrages der Jugendgerichtshilfe in dem Bericht verwertet werden. Dagegen wird kritisch eingewandt, dass der Verweis auf die Vorschriften des JGG ins Leere gehe, da das JGG keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen enthalte. Anwendbar seien deshalb die allgemeinen Regelungen zum Datenschutz.

 

Rz. 33

Der Bericht wird gemäß des im Strafprozess geltenden Grundsatzes der Mündlichkeit in der Hauptverhandlung vorgetragen. Mögliche neue Erkenntnisse aufgrund der Hauptverhandlung sind dabei zu berücksichtigen. Nach Möglichkeit soll der Vertreter der Jugendgerichtshilfe den Bericht in der Hauptverhandlung erstatten, der die Nachforschungen angestellt hat (§ 38 Abs. 2 Satz 4 JGG). Wird die Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung durch eine andere Person vertreten und durch diese der Bericht verlesen, wird dies als zulässig angesehen (BGH, Urteil v. 18.4.1984, 2 StR 103/84). Es handelt sich dabei nicht um eine nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässige Verlesung gemäß § 256 StPO.

Der schriftliche Bericht wird zu den Akten genommen. Er ist jedoch von der Akteneinsicht nach Nr. 185 Abs. 3 und 4 RiStBV (z. B. zur Prüfung bürgerlich-rechtlicher Ansprüche und bei Auskünften an Privatpersonen) grundsätzlich auszuschließen (Nr. 2 zu § 38 der Richtlinien zum JGG).

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