Rz. 37
Ist gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden eine der in § 15 JGG abschließend aufgezählten Auflagen erkannt worden, wachen die Vertreter der Jugendgerichtshilfe – soweit nicht ein Bewährungshelfer dazu berufen ist – darüber, dass der Verurteilte der Auflage nachkommt (§ 38 Abs. 2 Satz 5 JGG). Dies gilt in der Praxis insbesondere für die Auflage, Arbeitsleistungen zu erbringen. Erhebliche Zuwiderhandlungen, die gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 11 Abs. 3 JGG zur Verhängung von Arrest (sog. Ungehorsamsarrest) führen können, teilen sie dem Richter mit (§ 38 Abs. 2 Satz 6 JGG).
Rz. 38
Der Jugendgerichtshilfe obliegt auch eine Mitwirkungspflicht, wenn gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden eine Weisung gemäß § 10 JGG zu vollstrecken ist. Nach § 38 Abs. 2 Satz 5 JGG wachen die Vertreter der Jugendgerichtshilfe darüber, dass der Verurteilte der Weisung nachkommt. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 JGG sind Weisungen Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Verurteilten regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Der in § 10 Abs. 1 JGG enthaltene Katalog der Weisungen ist nicht abschließend. Der Richter kann auch weitere Weisungen aussprechen, wenn sie ihm geeignet erscheinen, erzieherisch auf den Verurteilten einzuwirken. Vor der Erteilung von Weisungen sind die Vertreter der Jugendgerichtshilfe stets zu hören (§ 38 Abs. 3 Satz 3 HS 1 JGG). Diese Verpflichtung zur Anhörung sichert die Kernaufgabe der Jugendgerichtshilfe, die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren zur Geltung zu bringen.
Rz. 39
Eine besondere Mitwirkung obliegt den Vertretern der Jugendgerichtshilfe bei Auferlegung einer sog. Betreuungsweisung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 JGG. In diesen Fällen sollen sie sich vor Erteilung der Weisung auch dazu äußern, wer als Betreuungshelfer bestellt werden soll (§ 38 Abs. 3 Satz 3 HS 2 JGG). Wenn der Richter nicht eine andere Person damit betraut, üben die Vertreter der Jugendgerichtshilfe die Betreuung und Aufsicht aus (§ 38 Abs. 2 Satz 7 JGG).
Rz. 40
Die Kosten für die Durchführung von Weisungen, die (auch) jugendhilferechtliche Maßnahmen darstellen (insbesondere § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, 6 JGG i. V. m. §§ 29f. SGB VIII), obliegen – unabhängig von dem Anlass der Erteilung – vorrangig dem für jugendhilferechtliche Verpflichtungen zuständigen Leistungsträger. Auch im Übrigen wird die Kostentragung weitgehend im Bereich der Jugendhilfe angesiedelt. Nur vereinzelt wird die Auffassung vertreten, dass die Kosten für die Durchführung einer Weisung Bestandteil der Kosten und Auslagen des Verfahrens sind, die nach den allgemeinen prozessualen Regelungen von dem Verurteilten zu tragen sind (§ 464 StPO), falls nicht von der Auferlegung gemäß § 74 JGG abgesehen worden ist.
Rz. 41
Neben den Weisungen kommt als weitere – in der Praxis eher seltene – Erziehungsmaßregel die Anordnung, Hilfe zur Erziehung i. S. d. § 12 JGG in Anspruch zu nehmen, in Betracht. Gemäß § 12 JGG kann der Richter dem Jugendlichen auferlegen, unter den im SGB VIII genannten Voraussetzungen Hilfen zur Erziehung gemäß § 30, § 34 in Anspruch zu nehmen. Vorher hat der Richter das Jugendamt anzuhören (§ 12 JGG).