Rz. 7

Das Jugendamt muss die Mutter auf die Möglichkeit hinweisen, gemäß § 1712 BGB eine Beistandschaft zu beantragen. Diese hat ihrerseits die Vaterschaftsfeststellung und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen als Aufgabenbereiche (vgl. dazu die Kommentierung zu § 55 Rz. 3 bis 8). Es handelt sich nach dem Wortlaut sowie der Intention der Vorschrift ausschließlich um ein freiwilliges Hilfsangebot des Jugendamtes. Der Mutter kann dieses freiwillige Hilfsangebot, beispielsweise im Fall der von ihr anstelle der Einrichtung einer Beistandschaft bevorzugt anvisierten Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, demzufolge nicht zu einem verpflichtenden Angebot gemacht werden, weil etwa der Antrag an das Jugendamt der einfachere und kostengünstigere Weg der Rechtswahrnehmung ist, bei dem eine Anwaltsbeiordnung nicht zwingend notwendig erscheint (vgl. hierzu auch OLG Köln, Beschluss v. 26.4.2004, 14 WF 143/04, JAmt 2005 S. 100 = FamRZ 2005 S. 530).

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