Rz. 10

Das Jugendamt kann gemäß Abs. 2 der werdenden Mutter bereits die in Abs. 1 umschriebenen Hilfen anbieten, wenn der Beratungsanlass besteht, d. h. die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt voraussichtlich nicht miteinander verheiratet sein werden. Den Kontakt zu vermitteln, dürfte Aufgabe der Schwangerschaftsberatung sein.

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