Rz. 11

Gemäß Abs. 3 Satz 1 hat das Gericht dem Jugendamt Mitteilung zu machen, wenn ein Mann, der mit der Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet war (§ 1592 Nr. 1 BGB), oder der die Vaterschaft anerkannt hatte (§ 1592 Nr. 2 BGB), die Vaterschaft mit Erfolg angefochten hat. Gemäß § 1600 Abs. 1 Satz Nr. 1 BGB ist der Mann, dessen Vaterschaft gemäß § 1592 Nr. 1 und 2 BGB besteht, berechtigt, die Vaterschaft anzufechten. Das Familiengericht entscheidet darüber gemäß § 182 FamFG durch Feststellungsbeschluss. Dieser hat bindende Wirkung für und gegen alle (§ 184 Abs. 2 FamFG). Wird die Vaterschaft durch Feststellungsbeschluss beseitigt, so hat das Gericht dies dem Jugendamt mitzuteilen, damit das Jugendamt dann die Hilfen nach Abs. 1 anbieten kann (Abs. 3 Satz 2).

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