Rz. 12

Ab 1.1.2009 statuiert Abs. 4 eine generelle Mitteilungspflicht des Standesamtes gegenüber dem Jugendamt, wenn ein Kind geboren wird, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Damit soll das Jugendamt in den Stand gesetzt werden, die Angebote nach Abs. 1 bis 3 zu erbringen.

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