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Die Vorschrift übernimmt Regelungen, die zuvor in § 47, § 47a, § 47d JWG enthalten waren. Sie ist mit dem SGB VIII zum 1.1.1991, im Beitrittsgebiet zum 3.10.1990 in Kraft getreten. Durch das Beistandschaftsgesetz v. 4.12.1997 (BGBl. I S. 2846) wurde Abs. 4 mit Wirkung zum 1.7.1998 den Neuregelungen zur Beistandschaft angepasst. § 53 gilt i. d. F. des Art. 105 Nr. 4 des FGG-RG seit 1.9.2009. Durch Art. 105 Nr. 4 des FGG-RG wurde das SGB VIII an die neuen verfahrensrechtlichen Regelungen des FamFG (u. a. die Auflösung der Familiengerichte) angepasst. Durch Art. 105 Nr. 4 des FGG-Reformgesetzes (FGG-RG) v. 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) wurde die Begrifflichkeit (Familiengericht statt Vormundschaftsgericht) in der Vorschrift angepasst. Durch Art. 12 Nr. 4 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 4.5.2021 (BGBl. I S. 882) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2023 neu gefasst. Der bisherige § 53 wird aufgespalten in § 53 und § 53a.

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