Rz. 12

Ebenso wie § 14 Abs. 3 BtOG enthält Abs. 4 eine Ermächtigung zum Erlass landesgesetzlicher Regelungen. Abs. 4 Satz 1 überlässt es dem Landesrecht, "das Nähere" zu regeln. Damit sind ergänzende und ausfüllende Vorschriften zu den Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung gemeint. Abs. 4 Satz 2 erlaubt es, durch landesrechtliche Regelungen weitere Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung zu normieren. Solche Regelungen enthält Art. 60 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG, GVBl. 2006 S. 942), § 38 des Sächsischen Landesjugendhilfegesetzes (LJHG, Sächs. GVBl. 2008 S. 578) und § 30 Kinder- und Jugendhilfegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KJHG-LSA, GVBl. LSA 2000 S. 236). Die gleichlautenden landesrechtlichen Bestimmungen verlangen zusätzlich, dass der Verein von einer oder mehreren nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Fachkräften geleitet wird; diese dürfen nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engeren Beziehung zu Einrichtungen stehen, in denen Personen, für die der Verein als Pfleger oder Vormund bestellt ist, untergebracht sind oder wohnen, und der Verein muss sich verpflichten, dem Landesjugendamt jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

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