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Gegenüber dem Mündel haften der Pfleger und der Vormund nach Maßgabe der §§ 1833, 1925 BGB auf Schadensersatz. Der für das Jugendamt im Rahmen der Beistandschaft, der Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft tätig werdende Beamte oder Angestellte handelt in Ausübung eines öffentlichen Amtes. Daher haftet die Anstellungsbehörde, d. h. der Jugendhilfeträger, wenn und soweit die Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs gemäß Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB gegeben sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 28.9.2001, 12 E 489/01, NJW 2002 S. 458 mit Hinweis auf BGH, Urteil v. 2.4.1987, III ZR 149/85) Der weite haftungsrechtliche Beamtenbegriff schließt auch Angestellte ein. Die Amtspflicht besteht grundsätzlich nur gegenüber dem Mündel. Gegenüber Dritten kann nur unter besonders gelagerten tatsächlichen Gegebenheiten eine drittbezogene Amtspflicht angenommen werden.

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