Rz. 17

Die Ausführung des Amtes und der sich daraus ergebenden Aufgaben als Beistand, Pfleger oder Vormund – nicht das Amt selbst – wird gemäß Abs. 2 Satz 1 auf die Beamten und Angestellten des Jugendamtes übertragen. Entsprechend dem Wortlaut des Abs. 1 wird das Jugendamt Beistand, Pfleger oder Vormund (auch als Legalbeistand, Legalpfleger, Legalvormund bezeichnet), nicht der jeweilige mit der Ausübung betraute Beamte oder Angestellte (auch als Realbeistand, Realpfleger, Realvormund bezeichnet). Es findet also keine Delegation statt. Vielmehr nimmt der Beamte oder Angestellte die Aufgaben als Amtswalter für das Jugendamt wahr. Die Übertragung des Amtes stellt einen Verwaltungsakt i. S. d. § 31 SGB X dar. Sie hat Außen- und Regelungswirkung. Adressat ist das Kind als Mündel (Fröschle, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 55 Rz. 22). Die in Abs. 2 Satz 3 vorgesehene Anhörung verdeutlicht dies. Die Übertragung des Amtes an eine Honorarkraft oder einen externen Vormundschaftsverein ist nicht zulässig. Bei der Auswahl des Bediensteten sind die §§ 72, 72a zu beachten. Abs. 2 Satz 1 sieht zwingend die Übertragung auf eine bestimmte Person vor. Die Übertragung ist nach Abs. 4 Satz 1 eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung. Sie wird somit ohne Beteiligung des Jugendhilfeausschusses durch den Leiter der Verwaltung des Jugendamtes vorgenommen. Einzelne Aufgaben dürfen auf verschiedene Fachkräfte übertragen werden. Die Übertragung einer bestimmten Aufgabe auf verschiedene Fachkräfte ist aber unzulässig, da gemäß § 1790 Abs. 3 BGB der persönliche Kontakt des Vormunds oder Pflegers zum Mündel gewährleistet sein muss.

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