2.1 Geburtsanzeigepflicht des Standesamtes gegenüber dem Jugendamt
Rz. 3
§ 52a Abs. 4 verpflichtet das Standesamt, die Geburt eines Kindes, dessen Eltern (zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes) nicht miteinander verheiratet sind, unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern i. S. d. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) gegenüber dem Jugendamt anzuzeigen. Damit das Standesamt seiner Verpflichtung auch nachkommen kann, sieht § 18 PStG eine generelle Geburtsanzeigepflicht innerhalb einer Woche vor. Dies bedeutet, dass die Geburt eines Kindes binnen einer Woche von den in § 18 PStG (mit Verweis auf §§ 19, 20) genannten Personen und Einrichtungen anzuzeigen ist. Das Standesamt hat die Geburtsanzeige an das zuständige Jugendamt weiterzuleiten (§ 279a Dienstanweisung für Standesbeamte). Ist die Mutter minderjährig, so ist ihre rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religion oder Weltanschauungsgemeinschaft anzugeben, wenn sie sich aus dem Geburtseintrag ergibt. § 279a der Dienstanweisung beschränkt die Angabe des Glaubensbekenntnisses lediglich auf die minderjährigen Mütter, da nur in diesen Fällen eine gesetzliche Amtsvormundschaft eintreten kann (vgl. § 1791c BGB) und der jeweilige Amtsvormund im Hinblick auf die Ausübung der Personensorge nach § 1800 BGB i. V. m. §§ 1631-1633 BGB, aber auch in Anlehnung an § 9 Nr. 1 (vgl. dazu auch die dortigen Erläuterungen) ein Interesse an der Information haben dürfte. Ist die Mutter hingegen volljährig, hat sich das Jugendamt nach § 52a an sie zu wenden und ihr die darin vorgesehene Beratung und Unterstützung anzubieten (vgl. hierzu die Ausführungen zu § 52a).
2.2 Anzeigepflicht des Jugendamtes gegenüber dem Familiengericht
Rz. 4
Hat das Standesamt dem Jugendamt die Geburt des Kindes, dessen Eltern (zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes) nicht miteinander verheiratet sind, angezeigt (vgl. § 68 PStG i. V. m. § 57 Abs. 1 Nr. 5 PsTV), so ist das Jugendamt gemäß Abs. 1 zur unverzüglichen Mitteilung über den Eintritt einer gesetzlichen (Amts-)Vormundschaft gegenüber dem Familiengericht verpflichtet. Auch hier ist "unverzüglich" i. S. d. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB auszulegen, also ohne schuldhaftes Zögern, wobei dieser Mitteilungspflicht im Vorfeld zunächst eine Prüfung dahingehend vorausgehen muss, ob und inwieweit die Voraussetzungen für den Eintritt einer gesetzlichen Amtsvormundschaft vorliegen. Folgende Fallgestaltungen sind hier in Betracht zu ziehen:
- Kinder, die außerhalb einer Ehe geboren wurden und eines Vormunds bedürfen, z. B. weil die Mutter noch minderjährig ist oder
wenn eine nach § 1592 Nr. 1 oder 2 BGB bestehende Vaterschaft durch eine gerichtliche (rechtskräftige) Entscheidung beseitigt wurde und das Kind eines Vormunds bedarf. In diesem Fall hat das erkennende Gericht gemäß § 52a zunächst dem Jugendamt Mitteilung darüber zu machen.
Wird ein Kind vertraulich geboren (§ 25 Abs. 1 Satz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes), so wird das Jugendamt gemäß § 1787 BGB mit der Geburt des Kindes Vormund.
Rz. 5
Die gesetzliche Amtsvormundschaft tritt allerdings nicht ein, wenn die Eltern (oder auch nur ein Elternteil) nach § 1773 Abs. 1 BGB in den die Person und in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des minderjährigen Kindes berechtigt sind. Dies kann mitunter dann der Fall sein, wenn eine minderjährige Mutter mit dem volljährigen Vater des Kindes Sorgeerklärungen abgegeben hat und das Kind insofern unter elterlicher Sorge steht. Die Abgabe der Sorgeerklärungen ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich (§ 1626b Abs. 2 BGB).
Rz. 6
Die Mitteilungspflicht des Jugendamtes umfasst mit Blick auf § 1786 BGB auch die Fälle, in denen ausländische minderjährige Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, eines Vormunds bedürfen und deshalb eine gesetzliche Amtsvormundschaft kraft Gesetzes eintritt.
Rz. 7
Das Jugendamt ist ebenso gegenüber dem Familiengericht verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen der Vormundschaft (§ 1806 BGB) mitzuteilen.
2.3 Mitteilung der Aufgabenübertragung an Bedienstete
Rz. 8
Gemäß Abs. 2 Satz 1 hat das Jugendamt vor seiner Bestellung zum Vormund mitzuteilen, welcher Fachkraft die Aufgaben als Vormund übertragen werden. Nur bei der Bestellung als vorläufiger Vormund soll die Mitteilung gemäß Abs. 2 Satz 2 nach der Bestellung binnen 2 Wochen erfolgen. Die Regelung in Abs. 2 Satz 1 ist praxisfern. Sie berücksichtigt nicht, dass die Bestellung des Jugendamtes als Vormund regelmäßig durch einstweilige gerichtliche Anordnung erfolgt. Dies ist etwa in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB der Fall, in denen das Familiengericht bei akuter Kindeswohlgefährdung die Amtsvormundschaft durch einstweilige Anordnung bestellt. In diesen Fällen kann die nach § 55 Abs. 2 Satz 3 zwingend vorgeschriebene Anhörung des Kindes vor der Aufgabenübertragung nur nicht erfolgen. Gemäß § 55 Abs. 2 Satz 4 muss die Anhörung dann unverzüglich nachgeholt werden.
2.4 Auskunfts- und Mitteilungspflichten gegenüber dem Familiengericht
Rz. 9
Gemäß Abs. 3 Satz 1 besteht eine Auskunftspflicht des Jugendamtes gegenüber dem Familiengericht. Diese stellt eine spezielle Regelung im Verhältnis zur allgemeinen Unterstützungspflicht nach § 50 Abs. 1 dar. Sie ist gleichwohl recht all...