Rz. 2

Die dazu ermächtigten Beamten und Angestellten des Jugendamtes dürfen bestimmte Beurkundungen selbst vornehmen. Die Befugnis ist in § 2 Abs. 3 Nr. 12 als andere Aufgabe zugewiesen und auf solche Beurkundungen begrenzt, die einen Bezug zu den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe haben; sie werden in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 aufgelistet. Die Beurkundungsbefugnis der Notare, der konsularischen Auslandsvertretungen und in bestimmten Umfang auch der Standesämter und Amtsgerichte bleibt gemäß Abs. 1 Satz 2 unberührt. Abs. 2 soll Interessenskollisionen zwischen Beurkundungsperson und Beteiligten verhindern. Abs. 3 regelt die funktionale Stellung der Beurkundungsperson. Seit Inkrafttreten des KindRG und des KindUG am 1.7.1998 enthält der Aufgabenkatalog der Urkundsperson beim Jugendamt keine Beglaubigungstatbestände mehr. Zulässig bleiben jedoch die Beglaubigungen von sonstigen Behördenvorgängen und die Herstellung von beglaubigten Abschriften. Durch die Beurkundung wird eine öffentliche Urkunde i. S. d. § 415 ZPO errichtet (A. Uhl, in: BeckOGK, Stand 1.2.2024, SGB VIII, § 59 Rz. 2). Die Vorschrift soll zum einen ein für die Beteiligten niedrigschwelliges Angebot zur Vornahme zu beurkundender Erklärungen bereithalten, zum anderen die in den Jugendämtern vorhandene Sachkompetenz zur Beratung der Beteiligten nutzen helfen (Bregger, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 59 Rz. 12).

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