Rz. 19

Gemäß Nr. 5 ist die Bereiterklärung zur Annahme eines zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes (§ 7 Abs. 1 Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz – AdÜbAG) zu beurkunden.

Nach§ 5 Abs. 3 Satz 1 des Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes (AdÜbAG –Art. 1 des Gesetzes zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts) haben die Adoptionsbewerber nach fristgebundener Aufforderung durch die Auslandsvermittlungsstelle eine Erklärung über ihre Bereitschaft abzugeben, das ihnen vorgeschlagene Kind bzw. den Jugendlichen anzunehmen (Bereiterklärung). Die Bereiterklärung ist gegenüber dem Jugendamt abzugeben, in dessen Bereich ein Adoptionsbewerber zum Zeitpunkt der Aufforderung mit Hauptwohnsitz gemeldet ist (Wiesner/Wapler/Dürbeck, 6. Aufl. 2022, SGB VIII, § 59 Rz. 32).

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