Rz. 1

Gemäß § 1 JWG hatte jedes deutsche Kind ein Recht auf Erziehung. Ansprüche ausländischer Kinder auf Leistungen der Jugendhilfe ergaben sich jedoch aus zwischenstaatlichen Abkommen und insbesondere aus den Vorschriften des Haager Minderjährigenschutzabkommens und des Europäischen Fürsorgeabkommens. Eine Regelung zum räumlichen Geltungsbereich enthielt das JWG nicht. Insoweit war § 30 SGB I anzuwenden. § 6 hat seit dem 1.4.1993 die durch das 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) modifizierte Fassung. Mit diesem Gesetz wurden die Begrifflichkeiten zum Geltungsbereich des Gesetzes an den Rechtszustand nach Herstellung der Einheit Deutschlands und dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland angepasst. Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) wurde Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 mit Wirkung zum 1.10.2005 angefügt.

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