2.1.1 Allgemeines
Rz. 3
Abs. 1 führt zunächst die in Betracht kommenden Leistungsberechtigten und Adressaten von Leistungen und anderen Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe auf, die nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften des SGB VIII anspruchsberechtigt sein können. Die verwendeten Begriffe werden in § 7 Abs. 1 Nr. 1 (Kind), Nr. 2 (Jugendliche), Nr. 4 (junge Menschen) und Nr. 5 (Personensorgeberechtigte) definiert. Allerdings sind in Abs. 1 Satz 1 als Mütter und Väter auch Adoptiveltern erfasst. Erziehungsberechtigte werden nicht gesondert genannt, da diese Berechtigung vom Personensorgerecht umfasst ist. Abs. 1 Satz 1 betrifft die in § 2 Abs. 2 genannten Leistungen der Jugendhilfe, Abs. 1 Satz 2 die in § 2 Abs. 3 genannten anderen Aufgaben der Jugendhilfe.
2.1.2 Tatsächlicher Aufenthalt
Rz. 4
Nach dem Grundsatz des Abs. 1 Satz 1 können nur diejenigen Personen ohne weitere Einschränkungen Leistungen der Jugendhilfe beanspruchen und Adressaten der anderen Aufgaben der Jugendhilfe sein, die ihren tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben. Tatsächlicher Aufenthalt beinhaltet die körperliche Anwesenheit im Inland, ein rechtsgeschäftlicher Wille ist nicht erforderlich. Auf die Motivation des Betreffenden oder auf die rechtliche Grundlage des Aufenthalts kommt es nicht an. Insbesondere ist unerheblich, ob er sich erlaubt oder unerlaubt im Inland aufhält und ob er eine Unterkunft hat oder nicht. Ebenso ist unerheblich, ob er an diesem Ort auch einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Begriff des tatsächlichen Aufenthalts ist im Sozialhilferecht entwickelt worden (vgl. dort § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, zuvor § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Unschädlich ist, wenn der tatsächliche Aufenthalt infolge der Inanspruchnahme der Hilfe in das Ausland verlagert wird.
Rz. 4a
Mit dem KICK wurde Abs. 1 Satz 3 eingeführt. Um auch Umgangsberechtigten mit tatsächlichem oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland die Beratung und Unterstützung deutscher Jugendämter bei der Ausübung ihres Rechts zum Umgang mit dem in Deutschland lebenden Kind zu ermöglichen, wurde die Vorschrift angepasst (BT-Drs. 15/3676 S. 30). Nach dieser Regelung ist der Aufenthaltsort des um Beratung oder Unterstützung nachsuchenden Sorgeberechtigten nicht maßgeblich, wenn das Kind, auf das sich das Umgangsrecht bezieht, seinen gewöhnlichen Aufenthalt (g.A.) i. S. d. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I oder der insoweit vorrangigen einschlägigen Regelungen des über- bzw. zwischenstaatlichen Rechts in Deutschland hat.