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Die Ausfertigung des Vollstreckungstitels muss gemäß §§ 724f. ZPO mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein. Die Vollstreckungsklausel lautet gemäß § 725 Abs. 1 ZPO: "Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt". Es wird also der benannten Person bescheinigt, dass die zeitlichen, sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung vorliegen. Es darf grundsätzlich nur eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden. Sie tritt gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 BeurkG an die Stelle der Urschrift der Urkunde, die in der Registratur des Jugendamtes verbleibt. Anschließend werden von der Ausfertigung beglaubigte Abschriften erstellt.

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