Rz. 8

Dem Schuldner stehen die im 1. Abschnitt des 8. Buches der ZPO vorgesehenen Rechtsbehelfe zu. Dazu gehören die Erinnerung gegen die Klauselerteilung nach § 732 ZPO, der Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 765a ZPO, die Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO und die Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO. Gemäß § 797 Abs. 4 ZPO ist die Präklusionsvorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO nicht anzuwenden. Die Geltendmachung von Einwendungen, die bereits zum Zeitpunkt der Beurkundung bestanden haben, ist nicht ausgeschlossen. Dem durch die Vollstreckung beeinträchtigten Dritten steht gemäß § 771 ZPO die Drittwiderspruchsklage zu.

 

Rz. 8a

Die Abänderung einer nach § 59 Abs. 1 Nr. 3, § 60 vollstreckbaren Jugendamtsurkunde kann nach Maßgabe von § 239 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 323 ZPO innerhalb der Zeitgrenzen nach § 238 Abs. 3 ZPO beantragt werden. Die Urkunde hat die einer gerichtlichen Entscheidung zukommende Rechtskraftwirkung. Der Umfang der Abänderung richtet sich gemäß § 239 Abs. 2 FamFG allein nach materiellem Recht. Unterhaltsvereinbarungen oder Jugendamtsurkunden, denen eine Vereinbarung der Beteiligten zugrunde liegt, sind zwar auch danach nicht frei abänderbar. Eine Abänderung kommt nur dann in Betracht, wenn diese wegen nachträglicher Veränderungen nach den Grundsätzen über den Wegfall oder die Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) geboten ist. Fehlt es hingegen an einer solchen Vereinbarung, weil die Jugendamtsurkunde einseitig erstellt wurde, kommt eine materiell-rechtliche Bindung an eine Geschäftsgrundlage nicht in Betracht. Für Beteiligte, die an der Erstellung der Jugendamtsurkunde nicht mitgewirkt haben, scheidet auch eine sonstige Bindung aus; sie können im Wege des Abänderungsantrags ohne Bindung an die vorliegende Urkunde einen höheren Unterhalt verlangen (OLG Köln, Beschluss v. 31.3.2015, II-26 WF 7/15, 26 WF 7/15 mit Hinweis auf BGH, Urteil v. 4.5.2011, XII ZR 70/09).

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