Rz. 9

Zu § 797 ZPO sieht Satz 3 zwei Modifikationen vor:

  • Die vollstreckbare Ausfertigung wird von der Urkundsperson erteilt, die die Beurkundung vorgenommen hat (Modifikation zu § 724 Abs. 2 ZPO).
  • Über Einwendungen zur Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel (§ 732 ZPO) und die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) entscheidet das für das Jugendamt zuständige Amtsgericht. Für die übrigen Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung gelten die Gerichtsstandsregelungen der ZPO (§§ 13 bis 19, § 23, § 802 ZPO).

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