Rz. 32
Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist sicherzustellen, dass der Schutz personenbezogener Daten bei ihrer Erhebung und Verwendung in entsprechender Weise gewährleistet ist. Eine analoge Geltung des Sozialdatenschutzes für die freie Jugendhilfe ist damit nicht normiert worden. Es ist sicherzustellen, dass der Sozialdatenschutz in entsprechender Weise gewährleistet ist. Es geht also um einen Sozialdatenschutz, der ähnlich wirksam sein soll, wie der für die öffentliche Jugendhilfe normierte. Eine unmittelbare oder analoge Anwendung ist damit nicht angeordnet; unmittelbar geltendes Datenschutzrecht ist für die freien Träger i. d. R. das Bundesdatenschutzgesetz sowie die jeweiligen Landesdatenschutzgesetze. Der Normbefehl des Abs. 3 bezieht sich auf alle in § 61 Abs. 1 Satz 1 in Bezug genommenen Regelungen zur Sicherstellung des Schutzes von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung in der Jugendhilfe i. S. d. § 35 SGB I, §§ 67 bis 85a SGB X (zutreffend OVG Lüneburg, Beschluss v. 28.11.2023, 11 LC 273/21, Rz. 56); deshalb gilt insbesondere auch die Regelung des § 65 Abs. 1 über das Anvertrauen von Daten und den besonderen Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe und bindet auch Mitarbeiter von freien Trägern der Jugendhilfe, soweit deren Einrichtungen und Dienste von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch genommen werden (OVG Lüneburg, a. a. O., Rz. 57). Deshalb greift grundsätzlich das in § 65 Abs. 1 geregelte Weitergabe- und Übermittlungsverbot. Dessen spezielle, in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ff. geregelten Voraussetzungen müssen daher für eine zulässige Weitergabe und Übermittlung vorliegen (vgl. insoweit auch die Komm. zu § 65).
Rz. 33
Adressat der Verpflichtung der Sicherstellung ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Abs. 3 begründet daher eine Art Garantenpflicht der Jugendhilfeträger, die damit selber eine Garantenstellung innehaben, das Sozialdatenschutzregime bei Übertragung der Aufgaben auf freie Träger sicherzustellen.
Rz. 34
Träger der freien Jugendhilfe werden dabei zwar selbst im Rahmen ihres autonomen Betätigungsrechts zum Schutz von Sozialdaten entsprechend den in § 61 Abs. 1 genannten (öffentlich-rechtlichen) Vorschriften verpflichtet. Es liegt daher in der Verantwortung der freien Träger, für ein Schutzniveau Sorge zu tragen, das dem der öffentlichen Träger gleichkommt. Die von der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch genommenen freien Träger sollen sich beim Umgang mit personenbezogenen Daten nach datenschutzrechtlichen Regeln richten, die denen des SGB VIII gleichwertig sind.
Rz. 35
Träger der freien Jugendhilfe werden damit aber nur "faktisch" zu Normadressaten des Sozialdatenschutzregimes; es ergibt sich hieraus für ein Klagebegehren jedoch "rechtlich" kein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis (zutreffend VG Gelsenkirchen, Beschluss v. 12.1.2004, 19 K 3927/02 Rz. 43).
Rz. 36
Da Abs. 3 nur bei Inanspruchnahme durch den öffentlichen Träger greift, liegt es nahe, das Bestehen von Kontrollpflichten des öffentlichen Trägers betreffend der vereinbarten Vorkehrungen (z. B. Selbstverpflichtung des freien Trägers) anzunehmen. Die gesetzliche Formulierung lässt offen, mit welchen Sanktionen etwaige Verstöße zu belegen sind. Ggf. müssen mittelbare Folgen, so für den Funktionsschutz (§ 4 Abs. 2) und die Förderung und Anerkennung des Trägers der freien Jugendhilfe (§§ 74 f.), geprüft werden. Bei einer Hinzuziehung eines Trägers der freien Jugendhilfe hat ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe nach § 61 Abs. 3 sicherzustellen, dass der Schutz der personenbezogenen Daten bei deren Verarbeitung durch einen Träger der freien Jugendhilfe wie bei einer eigenen Tätigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gewährleistet wird (DIJuF-Rechtsgutachten v. 11.4.2018, SN_2017_1065 Ho, JAmt 2018, 454).
Rz. 36a
Mit Bereitschaftspflegeeltern müssen keine Vereinbarungen nach § 61 Abs. 3 abgeschlossen werden (DIJuF-Rechtsgutachten v. 7.9.2022, SN_2022_1308 Ho, JAmt 2023, 21).