0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 61 ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen v. 24.6.2022 (BGBl. I S. 959) seit dem 1.1.2023 in Kraft.
§ 61 hat kein Vorbild im Jugendwohlfahrtsgesetz. Änderungen ergaben sich seit der Einfügung in das Jugendhilferecht mit Inkrafttreten des SGB VIII durch das 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) und das 2. SGB-ÄndG v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229). Von dem Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze v. 18.5.2001 (BGBl. I S. 904 ff.) wurde die Vorschrift, wie auch die übrigen Datenschutzbestimmungen des SGB VIII, nicht erfasst. § 61 gilt seit dem 1.10.2005 i. d. F. des Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) in der seit dem 1.1.2012 gültigen Fassung des SGB VIII (BGBl. I S. 2022).
Rz. 2
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) sind die Begriffe der "Verarbeitung und Nutzung" durch den Begriff der "Verwendung" ersetzt worden. Begründet wird dies unter Bezugnahme auf § 67 Abs. 7 SGB X damit, dass die Begriffe "Verarbeitung" und "Nutzung" in dem Begriff der "Verwendung" enthalten seien (vgl. BT-Drucks. 15/3676 S. 38). Weiterhin ist mit dem KICK der bisherige Abs. 3 gestrichen worden. Dieser hatte für die Mitwirkung des Jugendamtes im Jugendstrafverfahren die Geltung der Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes angeordnet. Bezogen auf den Sozialdatenschutz in der freien Jugendhilfe hat der Gesetzgeber mit dem KICK zudem klargestellt, dass die Träger der freien Jugendhilfe begrifflich keine Sozialdaten i. S. d. § 67 Abs. 1 SGB X erheben, da sie nicht zu den in § 35 Abs. 1 SGB I genannten Stellen gehören (vgl. BT-Drucks. 15/3676 S. 38). Dementsprechend wird in dem früheren Abs. 4, jetzt Abs. 3, nunmehr der Begriff der "personenbezogenen Daten" in Bezug genommen.
Rz. 3
Mit der Bekanntmachung der Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134) wurde § 61 Abs. 3 redaktionell angepasst und das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.
Rz. 4
Durch Art. 129 Nr. 1 des Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes EU (2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) wurde § 61 mit Wirkung zum 26.6.2019 geändert und jeweils in den Abs. 1 bis 3 die Wörter "Erhebung und Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt (vgl. zu den Gesetzesmaterialien BR-Drs. 430/18 S. 484 =BT-Drs. 19/4674 S. 397).
Rz. 4a
Durch Art. 12 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften v. 24.6.2022 (BGBl. I S. 959) wurden mit Wirkung zum 1.1.2023 in Abs. 2 der Vorschrift die Wörter "Amtsvormund, Beistand und Gegenvormund" durch die Wörter "Amtsvormund und Beistand" ersetzt (vgl. zu den Gesetzesmaterialien: BT-Drs. 20/1110 S. 15, 41 = BR-Drs. 84/22 S. 14, 46).
1 Allgemeines
Rz. 5
Das Vierte Kapitel regelt den spezifischen Sozialdatenschutz des Kinder- und Jugendhilferechts.
Rz. 6
Struktur der Vorschrift: § 61 Abs. 1 als Eingangsnorm legt den Anwendungsbereich fest. Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebung und Verwendung in der Jugendhilfe gelten danach § 35 SGB I, §§ 67-85a SGB X und die nachfolgenden Bestimmungen des SGB VIII. Der Gesetzgeber hat somit Bedarf für bereichsspezifische Regelungen des Sozialdatenschutzes in der Kinder- und Jugendhilfe gesehen. Dies ist vor dem Hintergrund, dass in diesem Sozialleistungsbereich äußerst sensible Daten anfallen und dem Vertrauensverhältnis zum Klienten eine besondere Bedeutung zukommt, als folgerichtig einzuordnen. Abs. 2 beinhaltet Regeln zur Datenverarbeitung im Rahmen der Tätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund und Beistand. Abs. 3 schließlich sichert das jugendhilferechtliche Datenschutzregime, wenn ein Träger der freien Jugendhilfe tätig wird.
Rz. 7
Der Datenschutz im allgemeinen und damit auch der jugendhilferechtliche Sozialdatenschutz wird dabei determiniert durch das zentrale Grundsatzurteil des BVerfG, dem Volkszählungsurteil (Mikrozensus; BVerfG, Urteil v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83).
Rz. 8
Seit dem 25.5.2018 ist die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 v. 4.5.2016, S. 1; L 314 v. 22.11.2016, S. 72; L 127 v. 23.5.2018, S. 2) in allen Mitgliedstaaten der EU in Kraft; Datenschutz-G...