2.3.1 Datenerhebung beim Betroffenen nach Satz 1
Rz. 10
Gemäß Abs. 2 Satz 1 sind Sozialdaten grundsätzlich beim Betroffenen zu erheben. Betroffener ist derjenige, auf den sich die Daten beziehen, vgl. § 67 Abs. 1 SGB X. Betroffener kann, vgl. Abs. 4 der Vorschrift, der Leistungsberechtigte oder ein Dritter, dessen Daten im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung notwendig sind, sein. Aus Abs. 3, der Tatbestände der Zulässigkeit der Datenerhebung "ohne Mitwirkung" des Betroffenen normiert, lässt sich ableiten, dass die Datenerhebung i. S. d. Abs. 2 als eine solche zu verstehen ist, an der der Betroffene mitwirkt. Diese Mitwirkung ist grundsätzlich – im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung – als freiwillige Mitwirkung zu verstehen. Er muss die Möglichkeit haben, sich zu entschließen, ob und wie er bei der Erhebung der seine Person betreffenden Daten mitwirkt. Allerdings kann sich aus den verfahrensrechtlichen Pflichten nach §§ 60 ff. SGB I eine Verpflichtung zur Mitwirkung ergeben. Die Folgen fehlender Mitwirkung ergeben sich aus § 66 SGB I. Dies ist jedoch von der datenschutzrechtlichen Beurteilung der Zulässigkeit einer Datenerhebung zu trennen. Diese richtet sich vielmehr allein nach den einschlägigen Datenschutzbestimmungen (zutreffend Rombach, in: Hauck/Noftz, SGB, 01/2020, Werkstand: 2023, § 62 SGB VIII, Rz. 9).
2.3.2 Aufklärungspflicht nach Satz 2
Rz. 11
Nach Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift ist der Betroffene über die Rechtsgrundlage der Erhebung sowie die Zweckbestimmungen der Erhebung und Verwendung vor der Datenerhebung aufzuklären, soweit diese nicht offenkundig sind. Damit soll sichergestellt werden, dass der Betroffene Kenntnis darüber erlangt, aus welchem Grund die Daten erhoben werden sollen und vor allem was mit ihnen geschehen soll. Offenkundig, also für den Betroffenen ersichtlich oder einsichtig, können die Rechtsgrundlage und die Zweckbestimmungen etwa im Hinblick auf einen von ihm gestellten Antrag, einen bereits bestehenden Verfahrenszusammenhang oder einen sonstigen Zusammenhang mit einer jugendhilferechtlichen Aufgabe sein.
Rz. 12
Ergänzend zu Abs. 2 Satz 2 gilt § 82 SGB X i. V. m. Art. 13 Abs. 1 Verordnung (EU) 2016/679 (die Vorgängervorschrift in § 67 a Abs. 3 SGB X ist insoweit in §§ 82, 82a SGB X und den einschlägigen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung aufgegangen; vgl. auch bei: Rombach, in: Hauck/Noftz, SGB, 01/2020, Werkstand: 2023, § 62 SGB VIII, Rz. 9).