Rz. 17

Unmöglich kann die Datenerhebung bei dem Betroffenen in subjektiver oder objektiver Hinsicht sein. Beispielsweise ist die Erhebung unmöglich, wenn der Betroffene nicht erreichbar ist, er unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder Angaben gänzlich verweigert. Beispiel für die zweite Variante des Abs. 3 Nr. 2, die auf die Art der Aufgabe abstellt, ist die Auskunft einer Fachkraft bei erzieherischen Leistungen (Rombach, in: Hauck/Noftz, SGB, 01/2020, Werkstand: 2023, § 62 SGB VIII, Rz. 9).

 

Rz. 18

Wird z. B. der Zugang zur Wohnung verweigert, kommt nach Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d abweichend vom Grundsatz der Ersterhebung von Daten bei den betroffenen Personen eine Datenerhebung bei Dritten in Betracht (DIJuF-Rechtsgutachten v. 4.6.2020, SN_2020_0510 Ho, JAmt 2020 S. 382).

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