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Soweit das Jugendamt einen Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X durchsetzen will, ist das Jugendamt ebenfalls befugt, Daten zu erheben. Dabei werden die dem Erstattungsanspruch vorausgehenden Daten ebenfalls erfasst. Sind daher Daten für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nach § 50 Abs. 1 SGB X i. V. m. §§ 45, 48 SGB X notwendig, gibt Buchst. b auch hierzu einen hinreichende Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung der Sozialdaten.

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