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§ 63 ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung der Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 11.9.2012 (BGBl. I S. 2022) seit 1.1.2012 in Kraft.

Die Vorschrift hat kein Vorbild im Jugendwohlfahrtsgesetz. Sie ist mit dem SGB VIII in das Kinder- und Jugendhilferecht eingefügt worden. Mit dem 2. SGB-ÄndG v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) war u. a. der Begriff der "personenbezogenen Daten" durch den der "Sozialdaten" ersetzt worden. Diese zum 1.7.1994 in Kraft getretene Fassung galt, da das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze v. 18.5.2001 (BGBl. I S. 904 ff.) den Sozialdatenschutz des Kinder- und Jugendhilferechtes nicht erfasste, bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) fort. Mit der Novelle des Datenschutzrechtes im Jahre 2001 war im SGB X die grundlegende Unterscheidung zwischen Dateien und Akten aufgegeben worden. Dies wird mit dem KICK durch die Streichung der Worte "in Akten oder auf sonstigen Datenträgern" in Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift nachvollzogen (vgl. BT-Drs. 15/3676 S. 38). § 63 gilt seit dem 1.10.2005 i. d. F. des Art. 1 Nr. 29 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8. 9. 2005 (BGBl. I S. 2729) in der seit dem 1.1.2012 gültigen Fassung des SGB VIII (BGBl. I S. 2022).

Mit der Bekanntmachung der Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 11.9.2012 (BGBl. I S. 2022) wurde § 63 mit Wirkung zum 1.1.2012 inhaltlich unverändert übernommen und nur in Abs. 2 die Worte "Abs." durch "Absatz" ersetzt.

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