2.2.1 Allgemeines Zusammenführungsgebot nach Satz 1
Rz. 14
Nach Abs. 2 dürfen Daten, die zur Erfüllung unterschiedlicher Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe erhoben worden sind, nur zusammengeführt werden, wenn und solange dies wegen eines unmittelbaren Sachzusammenhanges erforderlich ist.
Rz. 15
Sinn dieser besonderen jugendhilferechtlichen Datenschutzregelung über die Zusammenführung von Sozialdaten ist es, dem i. d. R. besonderen Organisationsstatuts in der Jugendhilfe Rechnung zu tragen. Soweit in der Kinder- und Jugendhilfe Aufgaben aus verschiedenen Bereiche in einer Organisationseinheit erledigt werden, regelt Abs. 2 insoweit die Möglichkeit der Zusammenführung; dies ist letztlich Ausfluss des Prinzips der Zweckbindung, wie es in § 64 Abs. 1 (vgl. die Komm. dort) niedergelegt ist. Sozialdaten dürfen nur zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind. Daher müssen dort die weiteren Voraussetzungen nach Abs. 2 beachtet werden, wo innerhalb einer jugendhilferechtlichen Organisationseinheit an verschiedenen Stellen Sozialdaten zu unterschiedlichen Zwecken gesammelt werden.
Rz. 16
Daten, die zur Erfüllung unterschiedlicher Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe erhoben worden sind, dürfen nur zusammengeführt werden, wenn und solange dies wegen eines unmittelbaren Sachzusammenhangs erforderlich ist; § 63 Abs. 2 (VG München, Urteil v. 25.5.2011, M 18 K 10.1647 Rz. 25). Das Kriterium der Erforderlichkeit erfährt im Hinblick auf die Zusammenführung von Daten damit eine Konkretisierung. Der unmittelbare Sachzusammenhang muss die Zusammenführung notwendig machen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit orientiert sich insofern nicht an einer konkreten Aufgabenerfüllung, sondern vielmehr an dem inneren Sachzusammenhang der Daten, auch im Hinblick auf eine sinnvolle Aktenführung und Verwaltungstätigkeit. Das Vorliegen eines unmittelbaren Sachzusammenhangs wird dann nahe liegen, wenn eine zeitliche, personelle und leistungsinhaltliche Verbindung besteht, beispielsweise bei mehreren Leistungen für eine Person oder zeitgleich in einer Familie.
2.2.2 Zusammenführung bei Leistungszwecken nach Satz 2
Rz. 17
Während Satz 1 eine allgemeine Regelung zum Zusammenführen von Sozialdaten enthält, stellt Satz 2 Voraussetzungen für die Zusammenführung von Daten auf, die zu Leistungszwecken i. S. d. § 2 Abs. 2 erhoben worden mit sonstigen Daten, die für andere Aufgaben i. S. d. § 2 Abs. 3 erhoben worden sind.
Rz. 18
Die Zusammenführung von Daten, die zu Leistungszwecken i. S. d. § 2 Abs. 2 und Daten, die für andere Aufgaben i. S. d. § 2 Abs. 3 erhoben worden sind, ist nur zulässig, wenn dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist (§ 63 Abs. 2 Satz 2). Im Gegensatz zu der Zusammenführung nach Abs. 2 Satz 1 ist damit der innere Sachzusammenhang, ohne Prüfung des Bezuges auf die konkrete Aufgabenerfüllung, nicht ausreichend. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er die Abschottung der aus den genannten unterschiedlichen Aufgaben resultierenden Daten für angezeigt hält und dementsprechend deren Zusammenführung nur im Einzelfall in Betracht kommen kann.