Rz. 17

Während Satz 1 eine allgemeine Regelung zum Zusammenführen von Sozialdaten enthält, stellt Satz 2 Voraussetzungen für die Zusammenführung von Daten auf, die zu Leistungszwecken i. S. d. § 2 Abs. 2 erhoben worden mit sonstigen Daten, die für andere Aufgaben i. S. d. § 2 Abs. 3 erhoben worden sind.

 

Rz. 18

Die Zusammenführung von Daten, die zu Leistungszwecken i. S. d. § 2 Abs. 2 und Daten, die für andere Aufgaben i. S. d. § 2 Abs. 3 erhoben worden sind, ist nur zulässig, wenn dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist (§ 63 Abs. 2 Satz 2). Im Gegensatz zu der Zusammenführung nach Abs. 2 Satz 1 ist damit der innere Sachzusammenhang, ohne Prüfung des Bezuges auf die konkrete Aufgabenerfüllung, nicht ausreichend. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er die Abschottung der aus den genannten unterschiedlichen Aufgaben resultierenden Daten für angezeigt hält und dementsprechend deren Zusammenführung nur im Einzelfall in Betracht kommen kann.

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