Rz. 33

§ 4 Abs. 3 KGG regelt die Befugnis der in § 4 Abs. 1 KGG genannten Berufsgeheimnisträge – erfasst sind die Berufsgruppe der Ärzte, Berufspsychologen, Familienberater, Berater in Suchtfragen, Sozialarbeiter und Lehrer –, das Jugendamt zu informieren, wenn die Gefährdung des Kindeswohls nicht abgewendet werden kann oder erfolglos bleibt. In diesem Falle regelt der mit dem KJSG v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021 neu eingefügte Abs. 4 (vgl. insoweit die Gesetzesmaterialien in BT-Drs. 19/28870 S. 54 f. und 107 ff.) die Reichweite der Informationspflicht des Jugendhilfeträgers gegenüber dem in § 4 Abs. 1 KGG genannten Berufsgeheimnisträger.

 

Rz. 34

Das Recht zur Mitteilung beschränkt sich auf 2 abschließende Inhalte:

  1. Mitteilung, ob sich die Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls bestätigt haben und
  2. ob das Jugendamt zur Abwendung aktiv geworden ist bzw. noch tätig ist.
 

Rz. 35

Sinn der Regelung ist die Klarstellung der Befugnis des Jugendamtes zur Datenübermittlung im Kontext der Gefährdungsabwendung nach § 4 KKG an die in § 4 Abs. 1 Satz 1 KKG genannten Berufsgeheimnisträger (BR-Drs. 5/21 S. 108 = BT-Drs. 19/26107 S. 107).

 

Rz. 36

Die Regelung ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet, sodass das Jugendamt in begründeten Ausnahmefällen, von der Mitteilung an die betroffene Person absehen kann. Ein atypischer Ausnahmefall ist immer dann anzunehmen, wenn das Kindeswohl dadurch gefährdet wird.

 

Rz. 37

Der Jugendhilfeträger hat zunächst mitzuteilen, ob sich die von ihr mitgeteilten gewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen bestätigt haben.

 

Rz. 38

Die Mitteilungspflicht zur Ergreifung von Aktivitäten des Jugendamtes zur Abwendung der Gefährdung des Kindeswohls beschränkt sich allein auf die Frage, ob das Jugendamt aktiv geworden ist bzw. immer noch tätig ist. Das Jugendamt hat jedoch keine Auskünfte zu geben, welche konkreten Maßnahmen ergriffen wurden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge