2.1 Datenerhebung und -verwendung (Abs. 1)
Rz. 3
Nach Abs. 1 Satz 1 darf der Beamte oder Angestellte, dem die Ausübung der Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft übertragen ist, Sozialdaten nur erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Mit der Formulierung "seiner Aufgaben" weicht die Vorschrift von den in §§ 62 f. vorgenommenen Bezugnahmen auf die "jeweiligen Aufgaben" ab. Gleichwohl ist für die Prüfung der Zulässigkeit einer Datenerhebung und -verwendung nach § 68 auf die Aufgabe in einem konkreten Einzelfall abzustellen (Kunkel, in: LPK-SGB VIII, § 68 Rz. 1).
Rz. 4
Nach Abs. 1 Satz 2 ist die Nutzung der Daten i. S. d. Abs. 1 Satz 1 zum Zweck der Aufsicht, Kontrolle oder Rechnungsprüfung durch die dafür zuständigen Stellen sowie die Übermittlung an diese im Hinblick auf den Einzelfall zulässig. Im Unterschied zu der vergleichbaren allgemeinen Vorschrift des § 67c Abs. 3 SGB X wird eine gesetzliche Fiktion, dass keine "Nutzung für andere Zwecke" vorliege, nicht getroffen. Es wird vielmehr die Nutzung und Übermittlung der Daten "im Hinblick auf den Einzelfall" für zulässig erachtet (Näheres hierzu vgl. Mörsberger, in: Wiesner, § 68 Rz. 10; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, § 68 Rz. 9).
Rz. 4a
In Abs. 1 Satz 3 werden die umfassenden Informationspflichten aus Art. 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 für den Beistand, Amtspfleger und Amtsvormund eingeschränkt. Mit dieser Einschränkung wird dem besonderen Verhältnis des Amtspflegers, Amtsvormunds oder Beistands zu der betroffenen Person Rechnung getragen. Die Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft dient vor allem der elternähnlichen und nur an den Interessen des Kindes oder Jugendlichen ausgerichteten Vertretung desselben (vgl. §§ 1793, 1915 und 1716 BGB). Sie ist zwar auch eine Hilfe, aber keine Sozialleistung. Durch den Beistand, Amtspfleger und Amtsvormund erfolgt eine gesetzliche Vertretung Minderjähriger; diese ist keine unmittelbare Jugendhilfe im engeren Sinne. Der Beistand, Amtspfleger und Amtsvormund muss im Rahmen dieser Aufgabenerfüllung auch genau abwägen, inwieweit das Kind oder der Jugendliche in die Vorgänge der Datenerhebung miteinbezogen oder vor der Weitergabe von Daten an Dritte, die er gegenüber seinem Beistand, Amtspfleger oder Amtsvormund preisgegeben hat, geschützt werden sollte (z. B. im Falle sexuellen Missbrauchs in der Familie). Vor diesem Hintergrund knüpft Abs. 1 Satz 3 die Informationspflichten aus Art. 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 zum einen an die Vereinbarkeit der Informationserteilung mit der Wahrung der Interessen der minderjährigen Person. Zum anderen darf die Informationserteilung nicht mit einer Gefährdung der Aufgabenerfüllung des Beistands, Amtspflegers oder Amtsvormundes verbunden sein. Die Einschränkung der Informationspflichten aus Art. 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 dient dem Schutz des unter Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft stehenden Kindes oder Jugendlichen und gilt lediglich, soweit die Erteilung der Information im Einzelfall nicht mit der Wahrung der Interessen des Kindes oder Jugendlichen vereinbar ist; sie ist daher nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. i i. V. m. Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig (BT-Drs. 19/4674 S. 398 f.).
2.2 Datenlöschung und -sperrung (Abs. 2)
Rz. 5
Bezüglich der Löschung und Sperrung der Daten verweist Abs. 2 auf § 84 Abs. 2, 3 und 6 SGB X. Mit der Anordnung der entsprechenden Geltung dieser Vorschriften verzichtet der Gesetzgeber auf eine eigene Regelung für den Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft. Es gelten die Pflichten, die allgemein im Sozialleistungsbereich bestehen (zu der Frage, ob dies als eine sachgerechte Entscheidung des Gesetzgebers einzuordnen ist, vgl. Mörsberger, in: Wiesner, § 68 Rz. 11). Durch den Verweis auf § 84 SGB X insgesamt wird das geltende Recht auf die Regelungen zur Verarbeitung bestrittener Sozialdaten nach § 84 Abs. 2 SGB X sowie die in § 84 Abs. 5 SGB X vorgenommene Einschränkung des Widerspruchsrechts nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 erweitert (BT-Drs. 19/4674 S. 399).
2.3 Recht auf Kenntnis (Abs. 3)
Rz. 6
Nach Abs. 3 Satz 1 hat derjenige, der unter Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft gestanden hat, nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein Recht auf Kenntnis der zu seiner Person in Akten oder auf sonstigen Datenträgern gespeicherten Informationen, soweit nicht berechtigte Interessen Dritter entgegenstehen. Der Betroffene hat damit einen Rechtsanspruch, der allerdings nicht als Auskunftsanspruch ausgestaltet ist. Es bleibt vielmehr der Behörde überlassen, wie sie den Anspruch erfüllen will, so beispielsweise durch Akteneinsicht, Unterrichtung oder Übersendung von Ablichtungen (Hauck/Rombach, § 68 Rz. 7). Vorab hat die Behörde zu prüfen, ob das "Recht auf Kenntnis" im Hinblick auf "berechtigte Interessen Dritter" ausgeschlossen ist. Berechtigte Interessen können nicht nur solche rechtlicher, sondern auch wirtschaftlicher oder ideeller Art sein (Hauck/Rombach, § 68 Rz. 7). Der Begriff der "berechtigten" Int...