Rz. 8

Die früher in Abs. 5 a. F. enthaltene Regelung, durch landesgesetzliche Regelung kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege heranzuziehen, ist nunmehr in unterschiedlichen landesrechtlichen Vorschriften enthalten. Hierbei handelt es sich um die Heranziehung zur Aufgabenerfüllung, nicht um die Übertragung der Zuständigkeit. Dies entspricht Vorschlägen der Jugendministerkonferenz v. 13./14.5.2004 und einer daraufhin ergangenen Entschließung (BT-Drs. 15/3676 S. 39).

Gleiches gilt hinsichtlich der früheren Regelung in Abs. 6 a.F. Sie erlaubte, dass kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die selbst nicht örtliche Träger sind, für ihren örtlichen Bereich einzelne Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen, wobei die Gesamtverantwortung bei dem örtlichen Träger verbleibt. Für die Zusammenarbeit mit den freien Trägern gelten die allgemeinen Regelungen.

 

Rz. 9

Art. 22 KJHG erlaubt es den Stadtstaaten, von den Zuständigkeitsregelungen des § 69 abzuweichen. Davon haben Hamburg und Berlin Gebrauch gemacht.

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